Artikel 10 RL 92/102/EWG
Der Rat überprüft diese Richtlinie bis zum 31. Dezember 1996 anhand eines Berichts der Kommission mit etwaigen Vorschlägen, über die er mit qualifizierter Mehrheit befindet, im Lichte der gesammelten Erfahrungen, um ein gemeinschaftliches Kennzeichnungs- und Registrierungssystem zu definieren, und entscheidet über die Einführung einer elektronischen Kennzeichnungsvorrichtung nach Maßgabe der in diesem Bereich von der Internationalen Normenorganisation (ISO) erzielten Fortschritte.
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