Artikel 11 RL 92/102/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie wie folgt nachzukommen:

hinsichtlich der Anforderungen bei Rindern

i)
müssen die Tiere ab 1. Februar 1993 den bestehenden einzelstaatlichen Bestimmungen des Artikels 4 entsprechen, registriert und gemäß den bestehenden Regelungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) Unterabsätze 2 und 3 gekennzeichnet werden;
ii)
müssen die in dieser Richtlinie vorgesehenen gemeinschaftlichen Registrierungs- und Kennzeichnungssysteme ab 1. Oktober 1993 eingeführt sein;

hinsichtlich der Anforderungen bei Schweinen zum 1. Januar 1994;

hinsichtlich der Anforderungen bei Schafen und Ziegen zum 1. Januar 1995;

für Finnland hinsichtlich der Anforderungen bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen zum 1. Januar 1996. Erforderlichenfalls trifft die Kommission während der Übergangszeit die geeigneten Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 90/425/EWG.

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3) Die Festlegung des Zeitpunkts für den Ablauf der Umsetzungsfrist auf den 1. Januar 1994 bzw. den 1. Januar 1995 läßt die in der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehene Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen unberührt.

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