Artikel 8 RL 92/102/EWG

Aus einem Drittland eingeführte Tiere, die den Kontrollen gemäß der Richtlinie 91/496/EWG unterzogen wurden und im Gebiet der Gemeinschaft verbleiben, sind innerhalb von dreißig Tagen nach Durchführung der vorgenannten Kontrollen und in jedem Fall vor ihrer Verbringung mit einem Kennzeichen nach Artikel 5 zu versehen, es sei denn, der Bestimmungsbetrieb ist ein Schlachthof im Gebiet der für die Veterinärkontrollen zuständigen Behörde und die Tiere werden innerhalb dieser Frist von 15 Tagen tatsächlich geschlachtet.

Es ist eine Verbindung zwischen der Kennzeichnung durch das Drittland und der ihm von dem Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilten Kennzeichnung herzustellen. Auf diese Verbindung ist in dem Register nach Artikel 4 hinzuweisen.

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