Artikel 7 RL 92/102/EWG

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß alle Informationen über das Verbringen von Tieren, für die keine Bescheinigung oder kein Dokument gemäß den veterinär- bzw. tierzuchtrechtlichen Bestimmungen mitgeführt wird, aufbewahrt und der zuständigen Behörde während eines von dieser Behörde festzulegenden Mindestzeitraums auf Verlangen vorgelegt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.