Artikel 6 RL 92/102/EWG
(1) Beschließt die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats, das dem Tier im Ursprungs- und Herkunftsbetrieb zugeteilte Kennzeichen nicht beizubehalten, so trägt sie alle aus der Änderung des Kennzeichens erwachsenden Kosten. Wurde das Kennzeichen geändert, so muß eine Verbindung zwischen dem von der zuständigen Behörde des Versendungsmitgliedstaats zugeteilten Kennzeichen und dem neuen von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zugeteilten Kennzeichen hergestellt werden. Auf diese Verbindung ist in dem Register nach Artikel 4 hinzuweisen.
Die Inanspruchnahme der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Möglichkeit kommt bei zur Schlachtung bestimmten Tieren, die gemäß Artikel 8 eingeführt werden, ohne mit einer neuen Marke gemäß Artikel 5 versehen zu sein, nicht in Betracht.
(2) Wurden die Tiere in den Handel gebracht, so kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zwecks Anwendung des Artikels 5 der Richtlinie 90/425/EWG die Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie 89/608/EWG heranziehen, um Auskünfte über die Tiere, ihren Ursprungsbestand und ihre etwaige Verbringung zu erhalten.
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