Artikel 5 RL 92/102/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß folgende allgemeine Grundsätze eingehalten werden:

a)
Die Kennzeichen sind anzubringen, bevor die Tiere den Betrieb, in dem sie geboren sind, verlassen.
b)
Ein Kennzeichen darf nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt oder ersetzt werden.

Ist ein Kennzeichen unlesbar geworden oder verlorengegangen, so wird den Vorschriften dieses Artikels entsprechend ein neues Kennzeichen angebracht.

c)
Der Halter hat jedes neue Kennzeichen in das Register nach Artikel 4 einzutragen, so daß eine Verbindung zu dem Kennzeichen, mit dem das Tier vorher versehen war, hergestellt werden kann.
d)
Die in Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehene Ohrmarke muß einem von der zuständigen Behörde genehmigten Muster entsprechen; sie muß fälschungssicher sein und während der Lebenszeit des betreffenden Tieres lesbar bleiben. Eine Mehrfachverwendung darf nicht möglich sein; die Marke muß so beschaffen sein, daß sie, ohne das Wohlbefinden des Tieres zu beeinträchtigen, an ihm befestigt bleibt.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß in bezug auf die Rinder

a)
alle Tiere gemäß Artikel 2 der Richtlinie 64/432/EWG, die sich in einem Betrieb befinden, durch eine Ohrmarke mit einem alphanumerischen Code von nicht mehr als 14 Zeichen gekennzeichnet werden, aufgrund dessen jedes einzelne Tier sowie der Betrieb, in dem es geboren wurde, identifiziert werden können, und daß Stiere, die an kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen — mit Ausnahme von Messen und Ausstellungen — teilnehmen sollen, nach einem von der Kommission anerkannten System gekennzeichnet werden, das gleichwertige Garantien bietet.

Die Ohrmarken gemäß Unterabsatz 1 sind spätestens neun Monate nach dem Zeitpunkt anzubringen, zu dem Maßnahmen im Hinblick auf die Identifizierung des Mitgliedstaats und des Ursprungsbetriebs nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 90/425/EWG angenommen worden sind. Die Kennzeichnung von Tieren vor Ablauf dieses Neunmonatszeitraums muß gemäß den einzelstaatlichen Regelungen des Unterabsatzes 3 oder durch das in Unterabsatz 1 genannte Kennzeichen erfolgen.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats wird dieser Neunmonatszeitraum nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 90/425/EWG bis zum 1. Juli 1994 verlängert.

Tiere, die vor Ablauf der vorgenannten Zeiträume gemäß den geltenden und der Kommission mitgeteilten einzelstaatlichen Regelungen gekennzeichnet worden sind, unterliegen jedoch weiterhin der Kontrolle auf der Grundlage dieser Regelungen;

b)
die Zuteilung der Kennzeichen an die Betriebe, ihre Verteilung und ihre Anbringung an den Tieren in einer von der zuständigen Behörde festgelegten Weise erfolgt;
c)
die Kennzeichen spätestens dreißig Tage nach der Geburt des Tieres angebracht werden.

Die zuständige Behörde kann diese Kennzeichnung jedoch bis zum Alter von höchstens sechs Monaten aufschieben, sofern das Tier vor Erreichen des Alters von dreißig Tagen vom Halter mit einem von der zuständigen Behörde anerkannten vorläufigen Kennzeichen, mit dem es seinem Ursprungsbetrieb zugeordnet wird, versehen worden ist und es den Betrieb nicht verläßt, es sei denn, es soll, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen, in einem Schlachthof des Gebiets der zuständigen Behörde, die das vorläufige Kennzeichen anerkannt hat, geschlachtet werden.

Die zuständige Behörde kann jedoch gestatten, daß Kälber, die vor Erreichen des Alters von sechs Monaten geschlachtet werden sollen und die, bevor sie dreißig Tage alt sind, gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 90/425/EWG anerkannten einzelstaatlichen Verbringungsregelung, welche zumindest die Feststellung des Ursprungsbetriebs ermöglicht, befördert werden, erst im Mastbetrieb gekennzeichnet werden, sofern die Kälber unmittelbar vom Ursprungsbetrieb in diesen Betrieb verbracht werden und die gemäß derartigen Regelungen beförderten Tiere nicht für eine Prämie in Betracht kommen.

(3) Die Tiere als Rinder müssen so früh wie möglich, auf jeden Fall aber vor dem Verlassen des Betriebs mit einer Ohrmarke oder einer Tätowierung versehen werden, die eine Zuordnung zum Ursprungsbetrieb sowie eine Bezugnahme auf das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) genannte Verzeichnis ermöglicht; dieses Kennzeichen ist in jedem Begleitdokument anzugeben.

Jedoch können die Mitgliedstaaten bis zu dem Beschluss gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie und abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) Unterabsatz 2 der Richtlinie 90/425/EWG bei allen Bewegungen von Tieren in ihrem Hoheitsgebiet an ihren innerstaatlichen Regelungen festhalten. Diese Regelungen müssen es ermöglichen, den Betrieb, aus dem die Tiere kommen, zu identifizieren, und den Betrieb, in dem sie geboren wurden, ausfindig zu machen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Regelungen mit, die sie zu diesem Zweck ab 1. Juli 1993 für Schweine anzuwenden gedenken. Nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 90/425/EWG kann ein Mitgliedstaat aufgefordert werden, diese Regelungen zu ändern, wenn sie die oben genannte Anforderung nicht erfüllen.

Bei Tieren, die mit einem vorläufigen Kennzeichen zur Identifizierung einer Sendung versehen sind, muß während ihrer Verbringung ein Dokument mitgeführt werden, das es ermöglicht, den Ursprung, den Eigentümer, den Abgangsort und den Bestimmungsort zu bestimmen.

Die zuständige Behörde kann jedoch die Verbringung von Schafen und Ziegen ohne Kennzeichen zwischen Betrieben ein und desselben Eigentümers, die im Gebiet dieser Behörde liegen und den gleichen Gesundheitsstatus aufweisen, gestatten, sofern diese Verbringung im Rahmen einer einzelstaatlichen Verbringungsregelung erfolgt, die die Bestimmung des Betriebs ermöglicht, in dem das Tier geboren wurde. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Juli 1994 die Regelungen mit, die sie zu diesem Zweck zu erlassen gedenken. Nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 90/425/EWG kann ein Mitgliedstaat aufgefordert werden, diese Regelung zu ändern, wenn sie die obengenannte Anforderung nicht erfüllt.

(4) Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 64/432/EWG erhält folgende Fassung:

e)
gemäß Artikel 5 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren(*) gekennzeichnet werden.

Fußnote(n):

(*)

ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 32.

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