Artikel 5 RL 92/102/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß folgende allgemeine Grundsätze eingehalten werden:
- a)
- Die Kennzeichen sind anzubringen, bevor die Tiere den Betrieb, in dem sie geboren sind, verlassen.
- b)
- Ein Kennzeichen darf nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt oder ersetzt werden.
Ist ein Kennzeichen unlesbar geworden oder verlorengegangen, so wird den Vorschriften dieses Artikels entsprechend ein neues Kennzeichen angebracht.
- c)
- Der Halter hat jedes neue Kennzeichen in das Register nach Artikel 4 einzutragen, so daß eine Verbindung zu dem Kennzeichen, mit dem das Tier vorher versehen war, hergestellt werden kann.
- d)
- Die in Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehene Ohrmarke muß einem von der zuständigen Behörde genehmigten Muster entsprechen; sie muß fälschungssicher sein und während der Lebenszeit des betreffenden Tieres lesbar bleiben. Eine Mehrfachverwendung darf nicht möglich sein; die Marke muß so beschaffen sein, daß sie, ohne das Wohlbefinden des Tieres zu beeinträchtigen, an ihm befestigt bleibt.
(3) Die Tiere als Rinder müssen so früh wie möglich, auf jeden Fall aber vor dem Verlassen des Betriebs mit einer Ohrmarke oder einer Tätowierung versehen werden, die eine Zuordnung zum Ursprungsbetrieb sowie eine Bezugnahme auf das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) genannte Verzeichnis ermöglicht; dieses Kennzeichen ist in jedem Begleitdokument anzugeben.
Jedoch können die Mitgliedstaaten bis zu dem Beschluss gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie und abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) Unterabsatz 2 der Richtlinie 90/425/EWG bei allen Bewegungen von Tieren in ihrem Hoheitsgebiet an ihren innerstaatlichen Regelungen festhalten. Diese Regelungen müssen es ermöglichen, den Betrieb, aus dem die Tiere kommen, zu identifizieren, und den Betrieb, in dem sie geboren wurden, ausfindig zu machen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Regelungen mit, die sie zu diesem Zweck ab 1. Juli 1993 für Schweine anzuwenden gedenken. Nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 90/425/EWG kann ein Mitgliedstaat aufgefordert werden, diese Regelungen zu ändern, wenn sie die oben genannte Anforderung nicht erfüllen.
Bei Tieren, die mit einem vorläufigen Kennzeichen zur Identifizierung einer Sendung versehen sind, muß während ihrer Verbringung ein Dokument mitgeführt werden, das es ermöglicht, den Ursprung, den Eigentümer, den Abgangsort und den Bestimmungsort zu bestimmen.
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