Artikel 4 RL 92/102/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

a)
jeder Halter von Rindern oder Schweinen gemäß der Richtlinie 64/432/EWG, der in das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) genannte Verzeichnis aufgenommen ist, ein Register führt, das Angaben über die Anzahl der in seinem Betrieb vorhandenen Tiere enthält.

Dieses Register umfaßt eine stets auf dem neuesten Stand zu haltende Übersicht über die bei diesen Tieren zu verzeichnenden Bewegungen (Anzahl der Tiere bei jedem Zu- und Abgang) auf der Mindestgrundlage der Gesamtveränderungen des Bestands und unter Angabe des Ursprungs bzw. der Bestimmung der Tiere und des Zeitpunkts dieser Bestandsveränderungen.

In allen Fällen ist das gemäß den Artikeln 5 und 8 angebrachte Kennzeichen anzugeben.

Bei Schweinen sind jedoch die Angaben über Geburten und Todesfälle nicht vorgeschrieben.

Im Falle von reinrassigen und von hybriden Schweinen, die gemäß der Richtlinie 88/661/EWG(1) in ein Herdbuch eingetragen werden, kann nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 90/425/EWG ein auf einer Einzelkennzeichnung der Tiere beruhendes Registriersystem anerkannt werden, wenn es einem Register gleichwertige Garantien bietet.

b)
jeder Schaf- oder Ziegenhalter, dessen Betrieb in das Verzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) eingetragen ist, führt ein Register, in dem zumindest die Gesamtzahl der Schafe und Ziegen aufgeführt ist, die zu einem von der zuständigen Behörde jährlich festzulegenden Zeitpunkt im Betrieb vorhanden sind.

Das Register umfaßt ferner

eine fortgeschriebene Übersicht über die Anzahl der im Betrieb vorhandenen weiblichen Schafe und Ziegen, die älter als zwölf Monate sind oder Junge geworfen haben;

die Bewegungen (Anzahl der Tiere bei jedem Zu- und Abgang) von Schafen und Ziegen auf der Mindestgrundlage der Gesamtveränderungen des Bestands und unter Angabe des Ursprungs bzw. der Bestimmung der Tiere, ihres Kennzeichens und des Zeitpunkts dieser Bestandsveränderungen.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 90/425/EWG ist jedoch ein vereinfachtes Registrierungsverfahren zu erstellen, und zwar vor dem 1. Januar 1993 für Büffel und vor dem 1. Oktober 1994 für Schafe und Ziegen, die sich in Transhumanz befinden, sowie für Büffel, Schafe und Ziegen, die auf gemeinsamen Weiden gehalten oder in abgelegenen Gebieten gezüchtet werden.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen ebenfalls dafür Sorge, daß

a)
die Halter der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Informationen über den Ursprung, die Kennzeichnung und gegebenenfalls die Bestimmung der Tiere liefern, die in ihrem Eigentum standen bzw. die sie gehalten, befördert, vermarktet oder geschlachtet haben;
b)
die Halter von Tieren, die zu einem Markt oder einer Sammelstelle bzw. von einem Markt oder einer Sammelstelle verbracht werden, ein Dokument beibringen, in dem dem Händler, der auf dem Markt oder an der Sammelstelle vorübergehend Halter der Tiere ist, Angaben zu diesen Tieren zur Kenntnis gebracht werden.

Der Betreiber kann die nach Unterabsatz 1 erhaltenen Dokumente dazu verwenden, den Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 3 nachzukommen;

c)
die Register und Informationen im Betrieb verfügbar sind und der zuständigen Behörde während eines von ihr festzulegenden Mindestzeitraums, der mindestens drei Jahre betragen muß, auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 36).

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