Artikel 3 RL 92/102/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

a)
die zuständige Behörde über ein aktuelles Verzeichnis aller Betriebe in ihrem Gebiet verfügt, in denen Tiere im Sinne dieser Richtlinie gehalten werden, wobei die Arten der gehaltenen Tiere und ihre Halter anzugeben sind; diese Betriebe müssen noch drei Jahre lang nach dem Zeitpunkt, von dem an sich keine Tiere mehr in ihnen befinden, in dem Verzeichnis aufgeführt bleiben. In diesem Verzeichnis sind auch das oder die Kennzeichen zur Identifizierung des Betriebs gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a), Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) Unterabsatz 2, Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 8 aufzuführen;
b)
die Kommission, die zuständige Behörde und jede für die Überwachung der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zuständige Stelle Zugang zu allen Informationen haben können, die aufgrund dieser Richtlinie übermittelt werden.

(2) Den Mitgliedstaaten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 90/425/EWG gestattet werden natürlichen Personen, die zum eigenen Gebrauch oder Verzehr nur ein einziges Schwein halten, oder zur Berücksichtigung besonderer Gegebenheiten von dem in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Verzeichnis auszunehmen, sofern dieses Tier vor seiner Verbringung an einen anderen Ort den in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird.

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