Artikel 2 RL 92/102/EWG

Für diese Richtlinie gelten folgende Definitionen:

a)
Tiere: alle Tiere der unter die Richtlinie 64/432/EWG(1) fallenden Arten mit Ausnahme von Rindern;
b)
Betrieb: jede Einrichtung, jede Anlage bzw. — im Falle der Freilufthaltung — jeder Ort, in der bzw. an dem Tiere gehalten, aufgezogen oder behandelt werden;
c)
Halter: jede natürliche oder juristische Person die, wenn auch nur vorübergehend, für Tiere verantwortlich ist;
d)
zuständige Behörde: für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder eine von dieser zum Zwecke der Durchführung dieser Richtlinie damit beauftragte Stelle;
e)
Handel: Warenaustausch gemäß Artikel 2 der Richtlinie 90/425/EWG.

Fußnote(n):

(1)

ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

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