Artikel 2 RL 92/102/EWG
Für diese Richtlinie gelten folgende Definitionen:
- a)
- Tiere: alle Tiere der unter die Richtlinie 64/432/EWG(1) fallenden Arten mit Ausnahme von Rindern;
- b)
- Betrieb: jede Einrichtung, jede Anlage bzw. — im Falle der Freilufthaltung — jeder Ort, in der bzw. an dem Tiere gehalten, aufgezogen oder behandelt werden;
- c)
- Halter: jede natürliche oder juristische Person die, wenn auch nur vorübergehend, für Tiere verantwortlich ist;
- d)
- zuständige Behörde: für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder eine von dieser zum Zwecke der Durchführung dieser Richtlinie damit beauftragte Stelle;
- e)
- Handel: Warenaustausch gemäß Artikel 2 der Richtlinie 90/425/EWG.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.
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