Artikel 1 RL 92/102/EWG

Diese Richtlinie legt Mindestanforderungen für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren fest und gilt unbeschadet ausführlicherer Gemeinschaftsregelungen, die festgelegt werden können, um Krankheiten zu tilgen bzw. einzudämmen.

Sie gilt unbeschadet der Entscheidung 89/153/EWG und der gemäß der Richtlinie 91/496/EWG erlassenen Durchführungsvorschriften und unter Berücksichtigung des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(1).

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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