Präambel RL 92/102/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(3) müssen Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel den Gemeinschaftsvorschriften entsprechend gekennzeichnet und so registriert sein, daß der Betrieb, das Zentrum oder die Einrichtung, aus denen diese Tiere stammen bzw. in denen sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden können, und diese Kennzeichnungs- und Registriersysteme vor dem 1. Januar 1993 auf alle Tierverbringungen im Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats ausgedehnt werden.

Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/622/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(4) muß die Kennzeichnung und Registrierung dieser Tiere gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG außer bei Schlachttieren und eingetragenen Equiden nach Durchführung der Veterinärkontrollen erfolgen.

Im Rahmen bestimmter gemeinschaftlicher Beihilferegelungen für die Landwirtschaft ist bei bestimmten Nutztierarten die Kennzeichnung der einzelnen Tiere erforderlich. Das Kennzeichnungs- und Registriersystem muß daher für die Anwendung und Kontrolle solcher Maßnahmen geeignet sein.

Zur sachgemäßen Anwendung dieser Richtlinie muß ein schneller und effizienter Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet sein. Entsprechende Bestimmungen enthalten die Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung zu gewährleisten(5), sowie die Richtlinie 89/608/EWG vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten(6).

Die Tierhalter müssen über die im Betrieb befindlichen Tiere genau Buch führen. Entsprechend müssen Tierhändler Buch über ihre Transaktionen führen. Die zuständige Behörde muß auf Verlangen jederzeit Zugang zu diesen Büchern haben.

Damit Tierverbringungen schnell und zuverlässig ermittelt werden können, müssen die Tiere identifiziert werden können. Form und Angaben des Kennzeichens bei Rindern sind auf Gemeinschaftsebene festzulegen. Bei Schweinen, Schafen und Ziegen sollte die Art des Kennzeichens erst später beschlossen werden; bis dahin sollten die innerstaatlichen Identifizierungsregelungen für die Verbringung, die sich auf den einzelstaatlichen Markt beschränkt, beibehalten werden.

Für Tiere, die direkt von einem Haltungsbetrieb zu einem Schlachthof verbracht werden, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, von den Vorschriften über die Kennzeichnung abzuweichen. Die Tiere sind jedoch auf jeden Fall so zu identifizieren, daß ihr Ursprungsbetrieb ermittelt werden kann.

Von der Pflicht zur Eintragung in ein Verzeichnis sollten Personen ausgenommen werden können, die Tiere zum Eigengebrauch halten; in Sonderfällen sollten Abweichungen in den Modalitäten der Registerführung möglich sein.

Bei Tieren, bei denen das Kennzeichen unlesbar geworden oder verlorengegangen ist, muß ein neues Kennzeichen angebracht werden, so daß eine Verbindung zu dem Kennzeichen, mit dem das Tier vorher versehen war, hergestellt werden kann.

Diese Richtlinie darf die besonderen Anforderungen der Entscheidung 89/153/EWG der Kommission vom 13. Februar 1989 über die Beziehung zwischen den zur Feststellung von Rückständen entnommenen Stichproben und den Tieren und ihren Ursprungsbetrieben(7) und nach der Richtlinie 91/496/EWG erlassene einschlägige Durchführungsvorschriften nicht berühren.

Zum Erlaß etwa erforderlicher Durchführungsvorschriften ist ein Verwaltungsausschußverfahren vorzusehen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 137 vom 27. 5. 1992, S. 7.

(2)

Stellungnahme vom 19. November 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56).

(4)

ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/628/EWG (ABl. Nr. L 340 vom 11. 12. 1991, S. 17).

(5)

ABl. Nr. L 144 vom 2. 6. 1981, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 945/87 (ABl. Nr. L 90 vom 2. 4. 1987, S. 3).

(6)

ABl. Nr. L 351 vom 2. 12. 1989, S. 34.

(7)

ABl. Nr. L 59 vom 2. 3. 1989, S. 33.

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