Artikel 11 RL 92/104/EWG

Anpassung des Anhangs

Rein technische Anpassungen des Anhangs, die

durch die Verabschiedung von Richtlinien zur technischen Harmonisierung und Normung betreffend die übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betriebe

und/oder

durch den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen Regelwerke oder Spezifikationen oder des Wissenstandes betreffend die übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betriebe

bedingt sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG vorgenommen.

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