Artikel 11 RL 92/104/EWG
Anpassung des Anhangs
Rein technische Anpassungen des Anhangs, die
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durch die Verabschiedung von Richtlinien zur technischen Harmonisierung und Normung betreffend die übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betriebe
und/oder
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durch den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen Regelwerke oder Spezifikationen oder des Wissenstandes betreffend die übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betriebe
bedingt sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG vorgenommen.
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