Artikel 12 RL 92/104/EWG

Mineralgewinnung durch Schwimmbagger

Die Mitgliedstaaten können die Mineralgewinnung durch Schwimmbagger von dieser Richtlinie ausnehmen, sofern sie sicherstellen, daß den betreffenden Arbeitnehmern ein Schutz gewährt wird, der den in dieser Richtlinie enthaltenen allgemeinen Grundsätzen in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern entspricht und den mit der Mineralgewinnung durch Schwimmbagger verbundenen spezifischen Risiken Rechnung trägt.

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