Artikel 1 RL 92/105/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß bei der Erstellung des Pflanzenpasses gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) erster Unterabsatz der Richtlinie 77/93/EWG durch die zuständigen amtlichen Stellen zur Verwendung gemäß den Vorschriften in Artikel 2 und 3 dieser Richtlinie die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt werden.

(2) Folgende Bedingungen sind zu erfüllen:

a)
Der Pflanzenpaß besteht aus einem amtlichen Etikett und einem Begleitdokument, welche die gemäß dem Anhang vorgeschriebenen Angaben enthalten. Das Etikett darf noch nicht verwendet worden sein und muß aus einem geeigneten Material bestehen. Die Verwendung amtlicher Aufkleber muß genehmigt werden. Als Begleitdokument kann jedes im Handelsverkehr üblicherweise verwendete Dokument dienen. Dieses Dokument ist nicht erforderlich, wenn die verlangten Angaben gemäß dem Anhang auf dem Etikett erschienen sind.
b)
Die vorgeschriebenen Angaben sind vorzugsweise in gedruckter Form in mindestens einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu machen.
c)
Für Knollen der Gattung Solanum tuberosum L. gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II Nummer 18.1 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates(1), die für Pflanzzwecke bestimmt sind, kann das amtliche Etikett gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/56/EG des Rates(2) anstelle eines Pflanzenpasses verwendet werden, sofern das Etikett den Nachweis enthält, dass die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt sind (nach dem 31. Dezember 2005 muss dieses Etikett die Aufschrift „EG-Pflanzenpass” tragen). Bei Knollen der Gattung Solanum tuberosum L., die für Pflanzzwecke bestimmt sind, muss das Etikett oder jedes sonstige im Handelsverkehr verwendete Dokument einen Vermerk darüber enthalten, dass die Bestimmungen über die Verbringung dieses Erzeugnisses in und innerhalb von Schutzgebiete(n), die im Hinblick auf Schadorganismen bei diesen Knollen anerkannt wurden, eingehalten worden sind.
d)
Für Saatgut von Helianthus annuus L. gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II Nummer 26 der Richtlinie 2000/29/EG kann das amtliche Etikett gemäß Anhang IV der Richtlinie 2002/57/EG des Rates(3) anstelle eines Pflanzenpasses verwendet werden, sofern das Etikett den Nachweis enthält, dass die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt sind (nach dem 31. August 2005 muss dieses Etikett die Aufschrift „EG-Pflanzenpass” tragen).
e)
Für Saatgut von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. und Phaseolus L. gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II Nummern 27 und 29 der Richtlinie 2000/29/EG kann das amtliche Etikett gemäß Anhang IV A der Richtlinie 2002/55/EG des Rates(4) anstelle eines Pflanzenpasses verwendet werden, sofern das Etikett den Nachweis enthält, dass die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt sind (nach dem 31. August 2005 muss dieses Etikett die Aufschrift „EG-Pflanzenpass” tragen).
f)
Für Saatgut von Medicago sativa L. gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II Nummern 28.1 und 28.2 der Richtlinie 2000/29/EG kann das amtliche Etikett gemäß Anhang IV Teil A der Richtlinie 66/401/EWG des Rates(5) anstelle eines Pflanzenpasses verwendet werden, sofern das Etikett den Nachweis enthält, dass die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt sind (nach dem 31. August 2005 muss dieses Etikett die Aufschrift „EG-Pflanzenpass” tragen).

(3) Sofern der Pflanzenpaß aus dem Etikett und dem Begleitdokument besteht, schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß der Teil des Pflanzenpasses, der

a)
aus dem Etikett besteht, mindestens die Angaben gemäß dem Anhang Nummern 1 bis 5 enthält;
b)
aus dem Begleitdokument besteht, mindestens die Angaben gemäß dem Anhang Nummern 1 bis 10 enthält.

(4) Andere als die im Anhang aufgeführten Angaben, die für Etikettierungszwecke gemäß den Richtlinien 91/682/EWG des Rates(6) 92/33/EWG des Rates(7) und 92/34/EWG des Rates(8) von Bedeutung sind, können ebenfalls im genannten Begleitdokument aufgeführt werden, sind jedoch deutlich von den Angaben gemäß dem Anhang zu trennen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.

(3)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.

(4)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.

(5)

ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

(6)

ABl. Nr. L 376 vom 31.12.1991, S. 21.

(7)

ABl. Nr. L 157 vom 10.6.1992, S. 1.

(8)

ABl. Nr. L 157 vom 10.6.1992, S. 10.

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