Artikel 2 RL 92/105/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß bei Erstellung, Druck und Aufbewahrung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Pflanzenpasses die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt werden.
(2) Der Pflanzenpaß wird entweder direkt von den zuständigen amtlichen Stellen oder — unter ihrer Aufsicht — von einem Erzeuger gemäß Artikel 6 Absatz 4 dritter Unterabsatz oder einer Person gemäß Artikel 10 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich oder einem Einführer gemäß Artikel 12 Absatz 6 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 77/93/EWG erstellt, gedruckt und/oder im folgenden aufbewahrt.
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