Artikel 3 RL 92/105/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß bei der Ausstellung des Pflanzenpasses und seiner Anbringung an den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, ihrer Verpackung oder ihren Transportfahrzeugen die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt werden.

Die Ausstellung des Pflanzenpasses schließt seine Herstellung, d. h. insbesondere die Eintragung der vorgeschriebenen Angaben sowie alle sonstigen Maßnahmen ein, die notwendig sind, um dem Antragsteller einen gebrauchsfertigen Pflanzenpaß zukommen zu lassen.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 und unbeschadet der Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG stellen die zuständigen amtlichen Stellen gemäß Artikel 1 Absatz 1 folgendes sicher:

a)
Der Erzeuger, die Person oder der Einführer gemäß Artikel 2 Absatz 2 beantragt bei ihnen die Ausstellung eines Pflanzenpasses bzw. den Austausch eines Pflanzenpasses.
b)
Auf der Grundlage der Untersuchungen gemäß Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 77/93/EWG und den Durchführungsbestimmungen in Artikel 6 Absatz 4 oder auf der Grundlage der Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 12 Absatz 6 der genannten Richtlinie legen sie die Beschränkungen fest, denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände unterliegen. Sie grenzen das Geltungsgebiet des Pflanzenpasses ab und erlassen Bestimmungen über den Austausch des Pflanzenpasses und die einzutragenden Angaben.

Beabsichtigt der Erzeuger, die Person oder der Einführer gemäß Artikel 2 Absatz 2 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in ein Schutzgebiet gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h) der genannten Richtlinie zu versenden, für das er keinen gültigen Pflanzenpaß besitzt, so treffen die zuständigen amtlichen Stellen die erforderlichen Maßnahmen und entscheiden dementsprechend, ob das Erzeugnis in das jeweilige Schutzgebiet verbracht werden darf. Sie tragen außerdem dafür Sorge, daß der Erzeuger, die Person oder der Einführer gemäß Artikel 2 Absatz 2 sie innerhalb einer angemessenen Frist vor dem Versand von ihrer Absicht unterrichtet, und gleichzeitig den entsprechenden Pflanzenpaß beantragt.

c)
Für die vorgeschriebenen Angaben sind bei vorgedruckten Pflanzenpässen ausschließlich Großbuchstaben zu verwenden. In allen anderen Fällen sind die Pflanzenpässe in Großbuchstaben oder ausschließlich in Druckbuchstaben auszufüllen. Die botanischen Namen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sind in lateinischen Buchstaben einzutragen, wobei der Pflanzenpaß ungültig wird, wenn Angaben darin ohne amtliche Genehmigung geändert oder gestrichen wurden.
d)
Wurden bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände von diesen Behörden für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen, so sind der oder die Codes dieser Schutzgebiete neben der Abkürzung „ZP” ( „zona protecta” ) des Pflanzenpasses einzutragen und anzugeben, daß der Pflanzenpaß für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausgestellt wurde, die für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen sind.
e)
Soll für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in Drittländern ein Pflanzenpaß ausgestellt werden, so ist hierfür ein Pflanzenpaß zu verwenden und darin der Name des Ursprungs- oder gegebenenfalls des Versandlands einzutragen.
f)
Soll ein Pflanzenpaß durch einen anderen ersetzt werden, so ist der Pflanzenpaß gemäß Artikel 1 Absatz 1 zu verwenden, wobei der Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers auf dem Pflanzenpaß neben der Abkürzung „RP” ( „replacement passport” ) einzutragen ist, die bedeutet, daß dieser Pflanzenpaß einen anderen ersetzt.
g)
Der Pflanzenpaß wird je nach dem tatsächlichen Aufbewahrungsort von ihnen ausgestellt, oder der Erzeuger, die Person oder der Einführer gemäß Artikel 2 Absatz 2 wird von ihnen ermächtigt, den Pflanzenpaß entsprechend zu verwenden.
h)
Der aus dem Etikett bestehende Teil dieses Pflanzenpasses wird unter der Verantwortung des Erzeugers, der Person oder des Einführers gemäß Artikel 2 Absatz 2 an den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, ihrer Verpackung oder ihren Transportfahrzeugen so angebracht, daß er nicht wiederverwendet werden kann.

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