Artikel 4 RL 92/105/EWG
Die Regeln für die Verwendung der Pflanzenpässe gemäß Artikel 1 Absatz 1 werden bis zum 30. Juni 1994 überarbeitet.
Der Pflanzenpaß gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) darf nur bis zum 30. Juni 1993 verwendet werden.
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