Artikel 5 RL 92/106/EWG
(1) Die Kommission erstattet dem Rat alle zwei Jahre, das erste Mal vor dem 1. Juli 1995, Bericht über
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die wirtschaftliche Entwicklung des kombinierten Verkehrs,
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die Anwendung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts,
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gegebenenfalls die Festlegung neuer Maßnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs.
(2) Bei der Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten Berichts wird die Kommission von den Vertretern der Mitgliedstaaten bei der Einholung der hierzu erforderlichen Auskünfte unterstützt.
In dem Bericht werden die Informationen und statistischen Angaben über insbesondere folgendes analysiert:
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die im kombinierten Verkehr benutzten Verkehrsverbindungen,
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die Zahl der Fahrzeuge (wobei ein Lastzug als ein Fahrzeug zählt), Wechselaufbauten und Container, die in den verschiedenen Verkehrsverbindungen befördert werden,
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die Beförderungsmengen,
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die Tonnenkilometerleistungen.
In dem Bericht werden gegebenenfalls die Lösungen vorgeschlagen, mit denen später diese Informationen sowie die Lage im kombinierten Verkehr verbessert werden können.
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