Artikel 7 RL 92/106/EWG

Wird ein Anhänger oder ein Sattelanhänger, der Eigentum eines Werkverkehr betreibenden Unternehmers ist, auf einer der Nachlaufstrecken von einem Schleppfahrzeug gezogen, das Eigentum eines gewerblichen Verkehr betreibenden Unternehmers ist, so braucht für diese Beförderung das Dokument nach Artikel 3 nicht vorgelegt zu werden; jedoch ist ein anderes Dokument zum Nachweis der auf der Schiene, auf einer Binnenwasserstraße oder auf See zurückgelegten Strecke beizubringen.

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