Artikel 2 RL 92/116/EWG
(1) In Artikel 3 Abschnitt A der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen(1) wird Nummer 2 wie folgt geändert:
- a)
-
Unterabsatz 1 erhält folgenden Wortlaut:
- 2.
- aus frischem Fleisch gemäß Artikel 2 Buchstabe d) hergestellt sind, wobei jedoch aus Drittländern eingeführtes Fleisch den Mindestanforderungen des Kapitels III der Richtlinie 71/118/EWG genügen und gemäß der Richtlinie 90/675/EWG kontrolliert werden muß,
- b)
-
Im einleitenden Teil von Unterabsatz 2 wird nach den Worten
„Richtlinie 64/433/EWG”
folgender Satzteil hinzugefügt:
„des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 und des Anhangs I Kapitel IX der Richtlinie 71/118/EWG und ganz allgemein Fleisch, das gemäß der Gemeinschaftsregelung als nicht zum Genuß für Menschen geeignet erklärt wurde.”
(2) Die Richtlinie 80/879/EWG der Kommission vom 3. September 1980 hinsichtlich der Kennzeichnung der Genußtauglichkeit von frischem Geflügelfleisch in Großpackungen(2) wird aufgehoben.
(3) Artikel 3 Absatz 4 Ziffer i) Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch(3) erhält folgende Fassung:
„Anhang I Kapitel XII Nummer 68 der Richtlinie 71/118/EWG betreffend die Kennzeichnung der Genußtauglichkeit von Sammelpackungen gilt für das Fleisch von Kleinwild entsprechend.”
(4) Die Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern(4) wird wie folgt geändert:
- a)
-
Artikel 3 Abschnitt A Nummer 6 erhält folgende Fassung:
- 6.
- von der Gesundheitsbescheinigung im Anhang begleitet wird, sofern es für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet eines Mitgliedstaats, die als frei von der Newcastle-Krankheit anerkannt sind, bestimmt ist oder durch ein Drittland in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden soll;
- b)
- Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs A dieser Richtlinie.
(5) In Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 der Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild(5) wird der Verweis auf „in Artikel 1 der Richtlinie 71/118/EWG” durch den Verweis auf „in Artikel 2 der Richtlinie 71/118/EWG” ersetzt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85. Richtlinie aktualisiert durch die Richtlinie 92/5/EWG (ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 1) und zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/45/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 35).
ABl. Nr. L 251 vom 24. 9. 1980, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/189/EWG (ABl. Nr. L 87 vom 2. 4. 1992, S. 25).
ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 35.
ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 35.
ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 41.
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