Artikel 3 RL 92/116/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1994 nachzukommen; ausgenommen sind Betriebe
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in den gemäß Artikel 17 der Richtlinie 90/675/EWG(1) anerkannten entlegenen Gebieten, einschließlich — hinsichtlich des Königreichs Spanien — der Kanarischen Inseln, sowie in den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 91/496/EWG(2) anerkannten entlegenen Gebieten und
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in den neuen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland, die in Umstrukturierungspläne einbezogen sind,
hinsichtlich deren sie dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1995 nachzukommen haben; die in diesen Betrieben gewonnenen Erzeugnisse müssen in den genannten Gebieten in den Verkehr gebracht werden.
Sie setzen die Kommission unverzüglich von den diesbezüglich erlassenen Vorschriften in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(1a) Für Finnland gilt hinsichtlich bestimmter Betriebe auf seinem Gebiet eine Frist bis zum 1. Januar 1996. Das Fleisch aus diesen Betrieben kann nur in seinem Hoheitsgebiet vermarktet werden. Finnland setzt die Kommission von den hinsichtlich dieser Betriebe erlassenen Vorschriften in Kenntnis. Es übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Liste dieser Betriebe.
(1b) Für Österreich gilt hinsichtlich bestimmter Betriebe auf seinem Gebiet eine Frist bis zum 1. Januar 1996. Das Fleisch aus diesen Betrieben kann nur in seinem Hoheitsgebiet vermarktet werden. Österreich setzt die Kommission von den hinsichtlich dieser Betriebe erlassenen Vorschriften in Kenntnis. Es übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Liste dieser Betriebe. Österreich kann bestimmten Betrieben eine zusätzliche Frist bis zum 1. Januar 1998 gewähren, vorausgesetzt, diese Betriebe haben bei der zuständigen Behörde vor dem 1. April 1995 einen entsprechenden Antrag gestellt. Diesem Antrag ist ein Plan und ein Arbeitsprogramm mit den Fristen beizufügen, innerhalb derer der Betrieb den Anforderungen dieser Richtlinie nachkommen kann. Österreich übermittelt der Kommission vor dem 1. Juli 1995 eine Liste der Betriebe, denen eine zusätzliche Frist gewährt werden soll. In dieser Liste ist für jeden einzelnen Betrieb die Art und Dauer der beabsichtigten Ausnahme anzugeben. Die Kommission prüft diese Liste und nimmt sie erforderlichenfalls mit Änderungen an. Die Kommission bringt die Liste den Mitgliedstaaten zur Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3) Die Festlegung des äußersten Umsetzungstermins auf den 1. Januar 1994 läßt die in der Richtlinie 89/662/EWG vorgesehene Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen unberührt.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1). Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56).
- (2)
Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56). Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/628/EWG (ABl. Nr. L 340 vom 11. 12. 1991, S. 17).
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