Artikel 17 RL 92/118/EWG
(1) Die Anhänge A und B der Richtlinien 89/662/EWG und 90/425/EWG werden durch die Texte in Anhang III der vorliegenden Richtlinie ersetzt.
(2) Die Richtlinie 77/99/EWG wird wie folgt geändert:
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In Artikel 2 Buchstabe b) wird Ziffer iv) gestrichen; die Ziffern v) und vi) werden somit zu den Ziffern iv) bzw. v).
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Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Nach dem Verfahren des Artikels 20 können für die sonstigen Erzeugnisse tierischen Ursprungs zusätzliche Bedingungen festgelegt werden, um den Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen.
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