Artikel 16 RL 92/118/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, vorzuschreiben, daß die in demAnhang I sowie in Artikel 3 zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die zwar im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gewonnen, aber durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes geführt wurden, nur gegen Vorlage einer Gesundheits- oder Genußtauglichkeitsbescheinigung, in der die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie bescheinigt wird, in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden dürfen.

(2) Die Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, setzen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des durch den Beschluß 68/361/EWG(1) eingesetzten Ständigen Veterinärausschusses davon in Kenntnis.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23.

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