Artikel 15 RL 92/118/EWG
Neue Anhänge mit spezifischen Anforderungen für weitere Erzeugnisse, von denen ein tatsächliches Risiko in bezug auf die Verbreitung ernster übertragbarer Krankheiten oder für die menschliche Gesundheit ausgehen kann, werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen.
Die Anhänge werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 18 unter Einhaltung der in Artikel 3 zweiter Gedankenstrich aufgeführten allgemeinen Grundsätze geändert.
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