Artikel 14 RL 92/118/EWG

(1) Zu Artikel 3 der Richtlinie 72/461/EWG(1) wird der Buchstabe d) gestrichen.

Unbeschadet etwaiger Änderungen, die nach dem Verfahren des Artikels 18 vorzunehmen sind, gelten die Entscheidungen 92/183/EWG(2) und 92/187/EWG(3) der Kommission für die Zwecke dieser Richtlinie weiterhin.

(2) Die Richtlinie 90/667/EWG wird wie folgt geändert:

a)
In Artikel 13 wird folgender Absatz hinzugefügt:

(2) Um die Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen im Anschluß an die Kontrollen zu gewährleisten, müssen

a)
Verarbeitungserzeugnisse, die aus wenig gefährlichen und aus gefährlichen Stoffen gewonnen wurden, den Anforderungen von Anhang I Kapitel 6 der Richtlinie 92/118/EWG(*) genügen;
b)
bei wenig gefährlichen Stoffen, bei gefährlichen Stoffen, die dazu bestimmt sind, in einem gemäß Artikel 4 Nummer 2 in einem anderen Mitgliedstaat bezeichneten Betrieb behandelt zu werden, und bei Verarbeitungserzeugnissen, die aus gefährlichen oder wenig gefährlichen Stoffen gewonnen wurden, folgende Dokumente mitgeführt werden:

wenn sie aus einem gemäß Artikel 4 oder 5 zugelassenen Betrieb stammen: ein Handelsdokument, aus dem hervorgeht,

welche Art von Behandlung gegebenenfalls vorgenommen wurde und

ob das Erzeugnis Eiweiß von Wiederkäuern enthält;

wenn sie aus einem anderen Betrieb stammen: eine von einem amtlichen Tierarzt ausgestellte und unterzeichnete Bescheinigung, aus der hervorgeht,

nach welchen Methoden die Sendung behandelt wurde,

zu welchem Ergebnis der Salmonellentest geführt hat und

ob das Erzeugnis Eiweiß von Wiederkäuern enthält.

b)
In Artikel 6 werden die Worte „werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt” durch folgende Worte ersetzt: „sind in Anhang I Kapitel 10 der Richtlinie 92/118/EWG festgelegt.”
c)
In Artikel 14 wird Unterabsatz 1 gestrichen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/687/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 16).

(2)

ABl. Nr. L 84 vom 31. 3. 1992, S. 33.

(3)

ABl. Nr. L 87 vom 2. 4. 1992, S. 20.

(*)

ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

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