Artikel 14 RL 92/118/EWG
(1) Zu Artikel 3 der Richtlinie 72/461/EWG(1) wird der Buchstabe d) gestrichen.
Unbeschadet etwaiger Änderungen, die nach dem Verfahren des Artikels 18 vorzunehmen sind, gelten die Entscheidungen 92/183/EWG(2) und 92/187/EWG(3) der Kommission für die Zwecke dieser Richtlinie weiterhin.
(2) Die Richtlinie 90/667/EWG wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Artikel 13 wird folgender Absatz hinzugefügt:
(2) Um die Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen im Anschluß an die Kontrollen zu gewährleisten, müssen
- a)
- Verarbeitungserzeugnisse, die aus wenig gefährlichen und aus gefährlichen Stoffen gewonnen wurden, den Anforderungen von Anhang I Kapitel 6 der Richtlinie 92/118/EWG(*) genügen;
- b)
-
bei wenig gefährlichen Stoffen, bei gefährlichen Stoffen, die dazu bestimmt sind, in einem gemäß Artikel 4 Nummer 2 in einem anderen Mitgliedstaat bezeichneten Betrieb behandelt zu werden, und bei Verarbeitungserzeugnissen, die aus gefährlichen oder wenig gefährlichen Stoffen gewonnen wurden, folgende Dokumente mitgeführt werden:
- —
-
wenn sie aus einem gemäß Artikel 4 oder 5 zugelassenen Betrieb stammen: ein Handelsdokument, aus dem hervorgeht,
- —
-
welche Art von Behandlung gegebenenfalls vorgenommen wurde und
- —
-
ob das Erzeugnis Eiweiß von Wiederkäuern enthält;
- —
-
wenn sie aus einem anderen Betrieb stammen: eine von einem amtlichen Tierarzt ausgestellte und unterzeichnete Bescheinigung, aus der hervorgeht,
- —
-
nach welchen Methoden die Sendung behandelt wurde,
- —
-
zu welchem Ergebnis der Salmonellentest geführt hat und
- —
-
ob das Erzeugnis Eiweiß von Wiederkäuern enthält.
- b)
- In Artikel 6 werden die Worte „werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt” durch folgende Worte ersetzt: „sind in Anhang I Kapitel 10 der Richtlinie 92/118/EWG festgelegt.”
- c)
- In Artikel 14 wird Unterabsatz 1 gestrichen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/687/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 16).
- (2)
ABl. Nr. L 84 vom 31. 3. 1992, S. 33.
- (3)
ABl. Nr. L 87 vom 2. 4. 1992, S. 20.
ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.
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