Artikel 13 RL 92/118/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten können durch Erteilung einer entsprechenden Lizenz die Einfuhr von in demAnhang I genannten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern in Form von Warenmustern zulassen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Lizenz ist der Sendung beizugeben und muß umfassende Angaben über die besonderen Bedingungen enthalten, unter denen die Sendung eingeführt werden darf, wobei auch etwaige Abweichungen von den in der Richtlinie 90/675/EWG vorgesehenen Kontrollen anzugeben sind.

(3) Wird die Sendung in einen Mitgliedstaat verbracht, um in einen anderen Mitgliedstaat weiterversandt zu werden, so stellt der erste Mitgliedstaat sicher, daß der Sendung die entsprechende Lizenz beigefügt ist. Die Verbringung erfolgt gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 90/675/EWG. Es obliegt dem Mitgliedstaat, der die Lizenz erteilt hat, dafür zu sorgen, daß die Sendung den durch die Lizenz festgelegten Bedingungen entspricht, sowie die Einfuhr in sein Hoheitsgebiet zuzulassen.

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