Artikel 12 RL 92/118/EWG
(1) Es gelten die Grundsätze und Bestimmungen der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG(1) insbesondere hinsichtlich der Durchführung der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und der Folge- und Schutzmaßnahmen.
Nach dem Verfahren des Artikels 18 kann jedoch bei bestimmten Arten von Erzeugnissen tierischen Ursprungs von der in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Warenuntersuchung abgewichen werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56.
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