Artikel 12 RL 92/118/EWG

(1) Es gelten die Grundsätze und Bestimmungen der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG(1) insbesondere hinsichtlich der Durchführung der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und der Folge- und Schutzmaßnahmen.

Nach dem Verfahren des Artikels 18 kann jedoch bei bestimmten Arten von Erzeugnissen tierischen Ursprungs von der in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Warenuntersuchung abgewichen werden.

(2) In Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 90/675/EWG wird folgender Unterabsatz 2 hinzugefügt: „Jedoch kann bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in Containern ankommen oder vakuumverpackt sind, die Nämlichkeitskontrolle darauf beschränkt werden, daß nachgeprüft wird, ob die vom amtlichen Tierarzt bzw. von der zuständigen Behörde an dem Container oder der Verpackung angebrachten Plomben unbeschädigt sind und ob die darauf angebrachten Angaben mit den Angaben des Begleitdokuments bzw. der begleitenden Gesundheitsbescheinigung übereinstimmen.”

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56.

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