Artikel 11 RL 92/118/EWG

Nach dem Verfahren des Artikels 18 werden für Erzeugnisse nach Anhang I, die für Versuchslabors bestimmt sind, die besonderen tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft sowie Art und Inhalt der jeweiligen Begleitpapiere geregelt.

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