Artikel 10 RL 92/118/EWG

(1) Zur einheitlichen Anwendung von Artikel 9 gelten die nachstehenden Bestimmungen.

(2) Die in demAnhang I sowie in Artikel 3 zweiter und dritter Gedankenstrich aufgeführten Erzeugnisse dürfen in die Gemeinschaft nur eingeführt werden, wenn sie folgenden Anforderungen genügen:

a)
Soweit in demAnhang I keine anderslautenden spezifischen Bestimmungen vorgesehen sind, müssen sie aus einem Drittland bzw. einem Teil eines Drittlands stammen, das bzw. der in einer nach dem Verfahren des Artikels 18 aufzustellenden und zu aktualisierenden Liste aufgeführt ist.
b)
Sie stammen, soweit in Anhang I nicht anders geregelt, aus Betrieben, die auf einer nach dem Verfahren des Artikels 18 zu erstellenden Liste stehen.
c)
In den in demAnhang I sowie in Artikel 3 zweiter und dritter Gedankenstrich vorgesehenen spezifischen Fällen ist ihnen eine Gesundheits- oder Genußtauglichkeitsbescheinigung nach einem gemäß dem Verfahren des Artikels 18 festzulegenden Muster beigefügt, mit der bestätigt wird, daß die betreffenden Erzeugnisse die zusätzlichen Bedingungen erfüllen bzw. die gleichwertigen Garantien im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a) bieten bzw. aus Betrieben stammen, die diese Garantien bieten, und die von einem amtlichen Tierarzt oder gegebenenfalls von einer anderen nach demselben Verfahren anerkannten zuständigen Behörde unterzeichnet ist.

(3) Nach dem Verfahren des Artikels 18

a)
werden die spezifischen Vorschriften — insbesondere diejenigen zum Schutz der Gemeinschaft gegen bestimmte exotische oder auf den Menschen übertragbare Krankheiten — bzw. Garantien, die diesen Vorschriften gleichwertig sind, festgelegt.

Die für Drittländer festgelegten spezifischen Vorschriften und gleichwertigen Garantien dürfen nicht günstiger sein als die Vorschriften bzw. Garantien, die in demAnhang I sowie in Artikel 3 zweiter und dritter Gedankenstrich vorgesehen sind.

Bis zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen gemäß Anhang II Kapitel 2 vierter und fünfter Gedankenstrich tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die Einfuhr der dort genannten Erzeugnisse von der Einhaltung der in den genannten Gedankenstrichen vorgesehenen Mindestgarantien abhängig gemacht wird;

b)
wird eine Gemeinschaftsliste der Betriebe von Drittländern erstellt, die den Anforderungen von Absatz 2 Buchstabe b) genügen;
c)
wird die Art der etwaigen Behandlungen oder werden Maßnahmen festgelegt, mit denen eine erneute Kontamination von Tierdärmen, Eiern und Erzeugnissen auf Eibasis vermieden werden kann.

(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 sind anhand einer — gegebenenfalls nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses vorzunehmenden — Bewertung des möglicherweise aus dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses sich ergebenden tatsächlichen Risikos zu treffen, daß ernste übertragbare Krankheiten sich nicht nur innerhalb der Art, von der das Erzeugnis stammt, sondern auch auf andere Arten, die Krankheitsträger sein oder Krankheitsspeicher werden oder eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen könnten, ausbreiten oder daß sich auf den Menschen übertragbare Krankheiten ausbreiten.

(5) Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten überprüfen an Ort und Stelle, ob die von dem betreffenden Drittland gebotenen Garantien für die Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen mit den in der Gemeinschaft verlangten Garantien gleichgesetzt werden können.

Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die mit der Durchführung dieser Kontrollen zu beauftragen sind, werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten bestellt.

Die Kontrollen werden im Auftrag der Gemeinschaft durchgeführt, die die entsprechenden Kosten übernimmt.

Solange die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Kontrollen noch nicht stattfinden, bleiben die einzelstaatlichen Bestimmungen für Inspektionen in Drittländern weiterhin anwendbar, mit der Maßgabe, daß bei diesen Inspektionen festgestellte Verstöße gegen die nach Absatz 3 gebotenen Garantien im Ständigen Veterinärausschuß gemeldet werden.

(6) Bis die in Absatz 2 Buchstabe a) und Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich vorgesehenen Listen vorliegen, sind die Mitgliedstaaten befugt, an den in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 90/675/EWG vorgesehenen Kontrollen sowie an der einzelstaatlichen Bescheinigung festzuhalten, die für im Rahmen der bestehenden einzelstaatlichen Vorschriften eingeführte Erzeugnisse verlangt wird.

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