Artikel 9 RL 92/118/EWG
Die Vorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen im Sinne dieser Richtlinie müssen zumindest die Garantien des Kapitels II bieten, einschließlich derjenigen Vorschriften, die gemäß Artikel 6 und Artikel 3 zweiter und dritter Gedankenstrich festgelegt werden.
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