Artikel 9 RL 92/118/EWG

Die Vorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen im Sinne dieser Richtlinie müssen zumindest die Garantien des Kapitels II bieten, einschließlich derjenigen Vorschriften, die gemäß Artikel 6 und Artikel 3 zweiter und dritter Gedankenstrich festgelegt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.