Artikel 7 RL 92/118/EWG

(1) Die Kontrollvorschriften der Richtlinie 89/662/EWG und — in bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG finden insbesondere hinsichtlich der Durchführung der erforderlichen Kontrollen sowie der Folgemaßnahmen auf die unter die vorliegende Richtlinie fallenden Erzeugnisse Anwendung.

(2) Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG findet auf die unter die vorliegende Richtlinie fallenden Erzeugnisse Anwendung.

(3) Zu Handelszwecken wird Artikel 12 der Richtlinie 90/425/EWG auf Betriebe ausgedehnt, welche unter die vorliegende Richtlinie fallende Erzeugnisse tierischen Ursprungs liefern.

(4) Unbeschadet der spezifischen Vorschriften dieser Richtlinie führt die zuständige Behörde bei Verdacht auf Verstoß gegen die Vorschriften dieser Richtlinie alle ihr sachdienlich erscheinenden Kontrollen durch.

(5) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten verwaltungs- oder strafrechtlichen Maßnahmen, um jeden Verstoß gegen diese Richtlinie zu ahnden, insbesondere wenn festgestellt wird, daß die ausgestellten Bescheinigungen oder Dokumente dem tatsächlichen Zustand der in demAnhang I genannten Erzeugnisse nicht entsprechen oder daß die betreffenden Erzeugnisse nicht den Anforderungen dieser Richtlinie genügen oder aber den darin vorgesehenen Kontrollen nicht unterzogen wurden.

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