Artikel 6 RL 92/118/EWG
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Handel mit Krankheitserregern strengen Regeln unterliegt, welche gemäß dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.