Artikel 5 RL 92/118/EWG
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, daß die Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne demAnhang I weder von Betrieben aus in den Handel gebracht werden, die in Gebieten liegen, welche wegen des Auftretens einer Krankheit, für die die erzeugnisliefernde Tierart anfällig ist, Beschränkungen unterliegen, noch von Betrieben oder Gebieten aus, von denen bei der Verbringung oder dem Handel mit den Erzeugnissen eine Gefährdung für den Gesundheitsstatus der Mitgliedstaaten ausgehen würde; dies gilt nicht für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterzogen worden sind.
Besondere Garantien, die abweichend von Absatz 1 das Verbringen bestimmter Erzeugnisse der genannten Art ermöglichen, können nach dem Verfahren des Artikels 18 im Rahmen der Schutzmaßnahmen festgelegt werden.
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