Artikel 4 RL 92/118/EWG

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit zum Zweck der Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/662/EWG und von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 90/425/EWG die Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in demAnhang I sowie in Artikel 3 zweiter und dritter Gedankenstrich aufgeführt sind, unbeschadet der gemäß Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 zu erlassenden besonderen Bedingungen nur in den Handel kommen, wenn sie folgenden Anforderungen genügen:

1.
Sie müssen den Anforderungen des Artikels 5 sowie den spezifischen Anforderungen entsprechen, die in Anhang I für die tiergesundheitlichen Aspekte und in Anhang II für die Aspekte der öffentlichen Gesundheit vorgesehen sind.
2.
Sie müssen aus Betrieben stammen, die

a)
sich nach Maßgabe der in demAnhang I vorgesehenen spezifischen Anforderungen für die im jeweiligen Betrieb hergestellten Erzeugnisse dazu verpflichten,

die in dieser Richtlinie vorgesehenen Herstellungsbedingungen einzuhalten;

Methoden zur Überwachung und Kontrolle der Risikobereiche nach Maßgabe der angewendeten Produktionsverfahren zu erarbeiten und anzuwenden;

nach Maßgabe der Erzeugnisse Proben zu entnehmen, damit diese in einem von der zuständigen Behörde anerkannten Labor zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie analysiert werden können;

schriftliche oder sonstige Aufzeichnungen von den gemäß den vorangehenden Gedankenstrichen ermittelten Angaben aufzubewahren, damit diese der zuständigen Behörde vorgelegt werden können. Insbesondere sind die Ergebnisse der einzelnen Kontrollen und Tests für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufzubewahren;

die ordnungsgemäße Handhabung der Kennzeichnung bzw. Etikettierung zu gewährleisten;

die zuständige Behörde zu informieren, falls aus der Prüfung durch das Labor oder einer anderen ihnen vorliegenden Information hervorgeht, daß eine schwerwiegende gesundheitliche oder tiergesundheitliche Gefährdung besteht;

zu Handelszwecken nur Erzeugnisse zu versenden, denen ein Handelsdokument beigefügt ist, in dem die Art des Erzeugnisses, der Name und gegebenenfalls die Veterinärkontrollnummer des Erzeugungsbetriebs angegeben sind;

b)
der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen, so daß sich diese vergewissern kann, daß die Anforderungen dieser Richtlinie vom Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführer eingehalten werden;
c)
bei der zuständigen Behörde aufgrund der von dem Betrieb gegebenen Garantien für die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie eingetragen worden sind.

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