Artikel 3 RL 92/118/EWG

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß

der Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs im Sinne von Artikel 1 sowie mit nicht zum Verzehr bestimmter Gelatine und die Einfuhr dieser Erzeugnisse nur aus tierseuchenrechtlichen oder gesundheitlichen Gründen untersagt oder beschränkt wird, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie oder anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften, insbesondere der Anwendung etwaiger Schutzmaßnahmen, ergeben,

ein neues für den menschlichen Verzehr bestimmtes Erzeugnis tierischen Ursprungs, das nach dem in Artikel 20 vorgesehenen Zeitpunkt zur Vermarktung in einem Mitgliedstaat zugelassen wird, erst in den Handel gebracht oder eingeführt werden darf, wenn eine Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 1 ergangen ist, und zwar nach einer — gegebenenfalls nach Stellungnahme des durch den Beschluss 81/651/EWG eingesetzten Wissenschaftlichen Veterinärausschusses vorzunehmenden — Bewertung des möglicherweise aus dem Verbringen des Erzeugnisses sich ergebenden tatsächlichen Risikos einer Ausbreitung ernster übertragbarer Krankheiten nicht nur innerhalb der Art, von der das Erzeugnis stammt, sondern auch auf andere Arten, die Krankheitsträger sein oder Krankheitsspeicher werden oder eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen könnten,

alle anderen Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 77/99/EWG nur in den Handel kommen oder aus Drittländern eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen der genannten Richtlinie und den einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Richtlinie genügen.

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