Artikel 2 RL 92/118/EWG
(1) Im Sinne dieser Richtlinie gelten als
- a)
-
- Handel:
- der Handel im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 89/662/EWG;
- b)
-
- Warenmuster:
- eine im Namen des Eigentümers oder Verantwortlichen eines Betriebs entnommene Probe ohne Handelswert, die bei den Erzeugnissen tierischen Ursprungs dieses Betriebes für eine bestimmte Erzeugung repräsentativ ist oder als Muster für ein Erzeugnis tierischen Ursprungs, dessen Herstellung geplant ist, dient und die zur weiteren Prüfung mit der Angabe der Art des Erzeugnisses, seiner Zusammensetzung und der Tierart, von der sie gewonnen wurde, zu versehen ist;
- c)
-
- ernste übertragbare Krankheit:
- jede Krankheit im Sinne der Richtlinie 82/894/EWG(1)
- d)
-
- Krankheitserreger:
- jede Ansammlung oder Kultur von Organismen oder deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen oder Kulturen von Organismen, die bei Lebewesen (mit Ausnahme des Menschen) eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von Tierkrankheitserregern sein können; diese Definition umfaßt nicht die durch die Richtlinie 90/677/EWG(2)zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel;
- e)
-
- zur Verfütterung bestimmtes verarbeitetes tierisches Eiweiß:
- tierisches Eiweiß, das behandelt worden ist, damit es für die unmittelbare Verfütterung oder zur Verwendung als Bestandteil eines Futtermittels aufbereitet werden kann. Es umfaßt Fischmehl, Fleischmehl, Knochenmehl, Huf- und Klauenmehl, Hornmehl, Blutmehl, Federmehl,tierisches Eiweiß, das behandelt worden ist, damit es für die unmittelbare Verfütterung oder zur Verwendung als Bestandteil eines Futtermittels aufbereitet werden kann. Es umfaßt Fischmehl, Fleischmehl, Knochenmehl, Huf- und Klauenmehl, Hornmehl, Blutmehl, Federmehl, getrocknete Grieben und ähnliche Erzeugnisse sowie Mischungen, die diese Erzeugnisse enthalten;
- f)
-
- zum Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Eiweiß:
- Grieben, Fleischmehl und Schwartenpulver im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 77/99/EWG(3).
- g)
-
- Imkereierzeugnis:
- Honig, Wachs, Gelée Royale, Kittharz und Pollen, die weder zum Verzehr noch für einen gewerblichen Verwendungszweck bestimmt sind.
(2) Darüber hinaus finden die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG sinngemäß Anwendung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 58. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 90/134/EWG (ABl. Nr. L 76 vom 22. 3. 1990, S. 23).
- (2)
ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 26
- (3)
ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85. Richtlinie aktualisiert durch die Richtlinie 92/5/EWG (ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 1) und zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/45/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 35
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