Artikel 1 RL 92/118/EWG

Diese Richtlinie regelt die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs (einschließlich der solchen Erzeugnissen entnommenen Warenmuster) in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG(1) und — in bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen.

Diese Richtlinie berührt weder die Festlegung ausführlicher tierseuchenrechtlicher Anforderungen im Rahmen der genannten spezifischen Regelungen noch die Beibehaltung von durch Erfordernisse der öffentlichen Gesundheit begründeten Handels- bzw. Einfuhrbeschränkungen bei Erzeugnissen im Sinne der in Unterabsatz 1 genannten spezifischen Regelungen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56).

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