Präambel RL 92/118/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind im Verzeichnis der unter Anhang II des Vertrages fallenden Erzeugnisse enthalten. Ihre Vermarktung trägt bei der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung in hohem Maße zum Einkommen bei.

Um eine angemessene Entwicklung dieses Sektors zu gewährleisten und seine Produktivität zu steigern, müssen auf Gemeinschaftsebene gesundheitliche und tierseuchenrechtliche Vorschriften für die betreffenden Erzeugnisse erlassen werden.

Die Gemeinschaft muß Maßnahmen zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes, der einen Raum ohne Binnengrenzen umfaßt, bis zum 31. Dezember 1992 beschließen.

Im Hinblick auf die vorgenannten Zielsetzungen hat der Rat bereits tierseuchenrechtliche Vorschriften für Frischfleisch, Geflügelfleisch, Erzeugnisse aus Fleisch, Wild- und Kaninchenfleisch sowie Milcherzeugnisse verabschiedet.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, muß der Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs unbeschadet der Anwendung etwaiger Schutzmaßnahmen liberalisiert werden.

Aufgrund der erheblichen Risiken der Krankheitsübertragung sind für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs die besonderen Anforderungen genau anzugeben, die bei ihrer Vermarktung zu Handelszwecken vorzuschreiben sind, insbesondere, wenn sie für Gebiete mit hohem Gesundheitsstandard bestimmt sind.

Bei der Annahme der Richtlinie 92/65/EWG war die Kommission damit einverstanden, die für Tiere geltenden tierseuchenrechtlichen Aspekte von denjenigen abzutrennen, die für Erzeugnisse gelten.

Um die Beseitigung der Kontrollen an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten zum 1. Januar 1993 zu ermöglichen, sind für alle Erzeugnisse, die solchen Kontrollen unterworfen sind, tierseuchenrechtliche und gesundheitliche Vorschriften festzulegen, soweit der Handel mit diesen Erzeugnissen oder deren Einfuhr noch nicht auf Gemeinschaftsebene harmonisiert worden ist.

Damit dieses Ziel errreicht werden kann, sind einige bestehende Regelungen für die Annahme der obengenannten Maßnahmen anzupassen.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollen ein Zulassungsverfahren für Drittländer und Betriebe, die den in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen, sowie ein gemeinschaftliches Verfahren, mit dem die Einhaltung der Zulassungsbedingungen überwacht wird, vorgesehen werden.

Das den Erzeugnissen beigefügte Begleitdokument ist das beste Mittel, um den zuständigen Behörden des Bestimmungsorts die Gewähr dafür zu geben, daß eine Sendung den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht. Die Genußtauglichkeits- bzw. Gesundheitsbescheinigung ist im Hinblick auf die Kontrolle der Bestimmung bestimmter Einfuhrerzeugnisse beizubehalten.

In diesem Bereich sind die Regeln, Grundsätze und Schutzmaßnahmen nach der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(4) anwendbar.

Was den innergemeinschaftlichen Handel anbelangt, so finden ferner die Vorschriften der Richtlinie 89/662/EWG Anwendung.

Es empfiehlt sich, die Kommission zu beauftragen, Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie zu erlassen. Es ist angebracht, zu diesem Zweck Verfahren vorzusehen, die eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses gewährleisten.

Für die Griechische Republik sind wegen der auf die geographische Lage dieses Mitgliedstaats zurückzuführenden besonderen Versorgungsschwierigkeiten besondere Ausnahmeregelungen vorzusehen.

Die Annahme spezifischer Regeln für von dieser Richtlinie erfaßte Erzeugnisse berührt nicht die Annahme allgemeiner Regeln für Hygiene und Nahrungsmittelsicherheit, hinsichtlich deren die Kommission einen Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie vorgelegt hat —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 327 vom 30. 12. 1989, S. 29, und ABl. Nr. C 84 vom 2. 4. 1990, S. 102.

(2)

ABl. Nr. C 113 vom 7. 5. 1990, S. 205, und ABl. Nr. C 149 vom 18.6. 1990, S. 259.

(3)

ABl. Nr. C 124 vom 21. 5. 1990, S. 15, und ABl. Nr. C 182 vom 23. 7.1990, S. 250.

(4)

ABl. Nr. L 373 vom 31. 12.1990, S. 1.

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