ANHANG I RL 92/118/EWG

BESONDERE TIERSEUCHENRECHTLICHE BEDINGUNGEN

KAPITEL 1

Der innergemeinschaftliche Handel mit Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und Kolostrum, die nicht zum Verzehr bestimmt sind, sowie die Einfuhr dieser Erzeugnisse unterliegen folgenden Bedingungen:
1.
Jedwedes Behältnis, in dem die Erzeugnisse befördert werden, muß so gekennzeichnet sein, daß die Art des betreffenden Erzeugnisses ersichtlich ist.
2.
Jeder Sendung muß ein Handelsdokument gemäß Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a) letzter Gedankenstrich bzw. eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) beigefügt sein, das bzw. die den Namen und die Registriernummer des Verarbeitungs- oder Bearbeitungsbetriebs enthält; dieses Dokument bzw. diese Bescheinigung ist vom Empfänger mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.
3.
In dem Dokument bzw. der Bescheinigung gemäß Nummer 2 ist zu bestätigen,

a)
wenn es sich um Rohmilch oder Kolostrum handelt, daß sie bzw. es nach Bedingungen erzeugt wurde, die ausreichende Sicherheiten bezüglich der Tiergesundheit bieten. Diese Bedingungen sind nach dem Verfahren des Artikels 18 festzulegen;
b)
wenn es sich um be- oder verarbeitete Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis handelt, daß die Milch oder das Erzeugnis auf Milchbasis einer Wärmebehandlung von mindestens 15 Sekunden bei einer Mindesttemperatur von 72 oC oder einer Kombination mit einer zumindest gleichwertigen Wärmewirkung ausgesetzt worden ist, die eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkt und auf die

i)
im Fall von Milchpulver oder einem Milchpulvererzeugnis ein Trocknungsverfahren folgte,
ii)
im Fall von einem Sauermilcherzeugnis ein Verfahren folgte, bei dem ein pH-Wert von weniger als 6,0 erreicht und mindestens eine Stunde aufrechterhalten wurde;

c)
daß im Fall von Milchpulver und Milchpulvererzeugnissen folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)
Nach Abschluß des Trocknungsverfahrens wurden alle Maßnahmen getroffen, um eine Verunreinigung des Erzeugnisses zu verhindern,
ii)
das fertige Erzeugnis wurde in neue Behältnisse verpackt;

d)
und daß bei der Verwendung von Massengutcontainern das betreffende Fahrzeug oder der betreffende Container unter Verwendung eines von den zuständigen Behörden zugelassenen Erzeugnisses desinfiziert worden ist, bevor die Milch, die Erzeugnisse auf Milchbasis und das Kolostrum zur Beförderung zum Bestimmungsort in das Fahrzeug oder in den Container verladen wurden.

4.
Zusätzlich zur Einhaltung der Anforderungen der Nummern 1, 2 und 3 darf die Einfuhr von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und Kolostrum nur aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern zugelassen werden, die in den Verzeichnissen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 92/46/EWG aufgeführt sind und die die in Artikel 26 derselben Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllen. Wird festgestellt, daß die Gefahr der Einschleppung einer exotischen Krankheit oder jegliche andere tiergesundheitliche Gefahr besteht, so können nach dem Verfahren des Artikels 18 zusätzliche Bedingungen zum Schutz der Tiergesundheit festgelegt werden.

KAPITEL 2

A.
Handel

Beim Handel mit Tierdärmen ist ein Dokument vorzulegen, in dem der Ursprungsbetrieb angegeben ist; dieser Ursprungsbetrieb muß,

wenn die Därme gleich dort gesalzen oder getrocknet wurden und wenn die Därme anschließend für andere Zwecke bearbeitet werden, ein von der zuständigen Behörde zugelassener Betrieb sein,

in den übrigen Fällen ein gemäß der Richtlinie 64/433/EWG(1) zugelassener Betrieb sein, wobei die Därme so zu befördern sind, daß keine Verunreinigung erfolgt.

B.
Einfuhren aus Drittländern

Bei der Einfuhr von Tierdärmen aus Drittländern ist die von einem amtlichen Tierarzt des ausführenden Drittlandes ausgestellte und unterzeichnete Bescheinigung nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) vorzulegen, aus der hervorgeht, daß
i)
die Därme aus einem von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes zugelassenen Betrieb stammen;
ii)
die Därme gewaschen, ausgeschabt sowie gesalzen oder gebleicht oder aber nach dem Ausschaben getrocknet worden sind;
iii)
nach der Behandlung gemäß Ziffer ii) wirksame Maßnahmen getroffen wurden, um eine erneute Verunreinigung der Därme zu verhindern.

KAPITEL 3

I.
A.
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht

für Huftierhäute, die unter die Richtlinien 64/433/EWG und 72/462/EWG fallen,

für Häute, die vollständig gegerbt worden sind,

für Häute im Zustand „wet blue” ,

für Häute im Zustand „pickled pelts” ,

für Häute im Zustand „gekalkte Häute” (Behandlung mit Kalk und Säure bei einem pH-Wert von 12 bis 13 für mindestens 8 Stunden).

B.
Im Rahmen des unter Buchstabe A definierten Anwendungsbereichs gelten die Vorschriften dieses Kapitels für frische, gekühlte oder behandelte Häute.

Als behandelte Häute im Sinne dieser Entscheidung gelten Häute, die

entweder getrocknet worden sind

oder mindestens 14 Tage vor dem Versand trocken oder naß gesalzen worden sind

oder während 7 Tagen mit Meersalz, dem 2 % Schwefelkarbonat zugesetzt wurde, gesalzen worden sind

oder während 42 Tagen bei einer Temperatur von mindestens 20 oC getrocknet worden sind

oder durch einen gemäß dem Verfahren des Artikels 18 festzulegenden anderen Vorgang als das Gerben haltbar gemacht worden sind.

II.
Innergemeinschaftlicher Handel

A.
Der Handel mit frischen oder gekühlten Häuten unterliegt denselben tierseuchenrechtlichen Bedingungen wie der Handel mit frischem Fleisch gemäß der Richtlinie 72/461/EWG.
B.
Der Handel mit behandelten Häuten ist an die Bedingung geknüpft, daß jeder Sendung ein Handelsdokument gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) letzter Gedankenstrich beiliegt, aus dem folgendes hervorgeht:

die Häute sind gemäß Abschnitt I Buchstabe B behandelt worden,

und

die Partie ist weder mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs noch mit lebenden Tieren in Berührung gekommen, bei denen das Risiko der Ausbreitung einer ernsten ansteckenden Krankheit besteht.

III.
Einfuhr

A.
Die Einfuhren frischer oder gekühlter Häute sind nur aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes zulässig, aus dem die Einfuhr aller Kategorien von frischem Fleisch der entsprechenden Tierarten nach der Gemeinschaftsregelung zulässig ist.
B.
Die Einfuhren frischer oder gekühlter Häute müssen den tierseuchenrechtlichen Bedingungen entsprechen, die nach dem Verfahren des Artikels 18 festzulegen sind. Außerdem muß diesen Erzeugnissen die Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) beigefügt sein.
C.
Die Einfuhren behandelter Häute aus den im Anhang Teil I der Entscheidung 79/542/EWG(2) aufgeführten Drittländern sind nur zulässig, wenn jeder Partie eine Bescheinigung beigefügt ist, deren Muster die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 festlegen wird und aus der folgendes hervorgeht:

a)

für den Fall, daß die Häute von Tieren gewonnen wurden, die aus einem Gebiet eines Drittlandes oder einem Drittland stammen, das gemäß der geltenden Gemeinschaftsregelung nicht beschränkenden Maßnahmen aufgrund des Auftretens einer ernsten ansteckenden Krankheit unterliegt, für die die Tiere der betreffenden Art empfänglich sind: die Häute sind gemäß Abschnitt I Buchstabe B behandelt worden,

oder

für den Fall, daß die Häute aus anderen Gebieten eines Drittlandes oder Drittländern stammen: die Behandlung ist gemäß Abschnitt I Buchstabe B dritter oder vierter Gedankenstrich erfolgt;

b)
die Partie ist weder mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs noch mit lebenden Tieren in Berührung gekommen, bei denen das Risiko der Ausbreitung einer ernsten ansteckenden Krankheit besteht.

D.
Bei Einfuhren aus Drittländern von gemäß Abschnitt I Buchstabe B behandelten Häuten von Wiederkäuern, die 21 Tage isoliert waren oder 21 Tage ununterbrochen befördert worden sind, wird die unter Buchstabe C genannte Bescheinigung jedoch durch eine Erklärung ersetzt, aus der hervorgeht oder mit der belegt wird, daß diese Anforderungen erfüllt sind. Das Muster dieser Erklärung wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt.

KAPITEL 4

1. Jeder in hermetisch verschlossenen Behältnissen beförderten Sendung Heimtierfutter muß eine von einem amtlichen Tierarzt des Ursprungslandes ausgestellte und unterzeichnete Bescheinigung beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß das betreffende Erzeugnis einer Wärmebehandlung unterzogen worden ist, damit ein Fc-Wert von mindestens 3,0 erzielt wird.

2. Jeder in hermetisch verschlossenen Behältnissen beförderten Sendung Heimtierfutter muß eine von einem amtlichen Tierarzt des Ursprungslandes ausgestellte und unterzeichnete Bescheinigung beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß das betreffende Erzeugnis einer Wärmebehandlung unterzogen worden ist, damit ein Fc-Wert von mindestens 3,0 erzielt wird.
i)
das Rohmaterial tierischen Ursprungs für die Herstellung des Heimtierfutters nur von gesunden Schlachttieren gewonnen wurde, deren Fleisch als genußtauglich erklärt worden ist;
ii)
die Bestandteile tierischen Ursprungs auf eine Kerntemperatur von mindestens 90 oC erhitzt wurden;
iii)
nach der Verarbeitung wirksame Maßnahmen ergriffen wurden, um sicherzustellen, daß die Sendung nicht einer etwaigen neuerlichen Verunreinigung ausgesetzt wird.

3. Trockenfutter für Heimtiere muß folgenden Anforderungen genügen:
a)
Die Rohstoffe zur Herstellung des Heimtierfutters sind wenig gefährliche Stoffe im Sinne der Artikel 2, 5 und 17 der Richtlinie 90/667/EWG.
b)
Jeder Sendung ist das Handelsdokument bzw. die Bescheinigung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 90/667/EWG beigefügt, aus dem bzw. der hervorgeht, daß

i)
die Bestandteile des Trockenfutters für Heimtiere aus von geschlachteten Tieren gewonnenen Erzeugnissen bestehen, die auf eine Kerntemperatur von mindestens 90 oC erhitzt wurden, wobei diese Wärmebehandlung bei fertigen Erzeugnissen, deren Bestandteile einer derartigen Behandlung unterzogen wurden, nicht erforderlich ist;
ii)
nach der Wärmebehandlung alle Vorkehrungen getroffen wurden, um eine Verunreinigung des Erzeugnisses vor dem Versand zu vermeiden;
iii)
das Erzeugnis in unbenutzte Behälter (Tüten oder Säcke) verpackt wurde;
iv)
die Wirksamkeit der Wärmebehandlung durch Tests mit gemäß Anhang II Kapitel III Nummer 2 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates zufriedenstellenden Ergebnissen bestätigt wurde.

4. Jeder Sendung von aus verarbeiteten Häuten hergestellten Erzeugnissen ist das Handelsdokument bzw. die Bescheinigung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 90/667/EWG beizufügen aus dem bzw. der hervorgeht, daß die Erzeugnisse während der Verarbeitung einer Wärmebehandlung unterzogen worden sind, die ausreicht, um Krankheitserreger (einschließlich Salmonellen) abzutöten, und daß nach der Verarbeitung wirksame Maßnahmen ergriffen wurden, um eine Verunreinigung der Erzeugnisse zu vermeiden.

KAPITEL 5

Der Handel mit den vorgenannten Erzeugnissen und ihre Einfuhr unterliegt folgenden Bedingungen:
A.
Zum Verzehr durch Menschen oder zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

1.
Hinsichtlich des Handels unterliegen Knochen, Horn, Hufe und Klauen den tierseuchenrechtlichen Bedingungen der Richtlinie 72/461/EWG.
2.
Hinsichtlich des Handels unterliegen Erzeugnisse aus Knochen, Hornerzeugnisse sowie Erzeugnisse aus Hufen und Klauen den tierseuchenrechtlichen Bedingungen der Richtlinie 80/215/EWG(3).
3.
Hinsichtlich der Einfuhr unterliegen Knochen, Erzeugnisse aus Knochen, Horn, Hornerzeugnisse, Hufe und Klauen sowie Erzeugnisse aus Hufen und Klauen den Bedingungen der Richtlinie 72/462/EWG(4).

B.
Zu anderen Zwecken als zum Verzehr durch Menschen oder zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, einschließlich der zur Verarbeitung im Hinblick auf die Gelatineherstellung bestimmten Erzeugnisse

1.
Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von Knochen und Erzeugnissen aus Knochen (außer Knochenmehl), von Horn und Hornerzeugnissen (außer Hornmehl) sowie von Hufen und Klauen und Erzeugnissen aus Hufen und Klauen (außer Huf- und Klauenmehl) aus Drittländern zu, sofern

i)
die Erzeugnisse vor der Ausfuhr getrocknet, nicht jedoch gekühlt oder gefroren wurden,
ii)
die Erzeugnisse von ihrem Ursprungsland ausschließlich auf dem Land- und Seeweg direkt zu einer Grenzkontrollstelle in der Gemeinschaft verbracht wurden, ohne in einem außerhalb der Gemeinschaft gelegenen Hafen oder an einem anderen Ort außerhalb der Gemeinschaft umgeladen zu werden,
iii)
die Erzeugnisse nach den in der Richtlinie 90/765/EWG vorgesehenen Dokumentenprüfungen unmittelbar zum Herstellungsbetrieb befördert wurden.

2.
Jeder Sendung von Erzeugnissen muß eine Erklärung beigefügt sein, in der sich der Importeur verpflichtet, die im Rahmen dieses Kapitels eingeführten Erzeugnisse nicht unmittelbar dem Verzehr durch Menschen bzw. der Tierernährung zuzuführen.

Diese Erklärung ist dem amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle bei Eingang der Ware in das Gebiet der Gemeinschaft vorzulegen und von ihm mit einem Sichtvermerk zu versehen; sie muß die Sendung bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten.

3.
Nach dem Verfahren des Artikels 18 kann je nach der gesundheitlichen Lage und den von einem Drittland gebotenen Garantien in bezug auf die Kontrolle am Ursprungsort von einigen der genannten Erfordernisse abgewichen werden.

KAPITEL 6

I. Unbeschadet etwaiger Beschränkungen aufgrund der BSE sowie etwaiger Beschränkungen für die Fütterung von Wiederkäuern mit Eiweiß von Wiederkäuern unterliegen der Handel mit verarbeitetem Eiweiß und seine Einfuhr folgenden Bedingungen:
A.
hinsichtlich des Handels ist das Dokument bzw. die Bescheinigung gemäß der Richtlinie 77/99/EWG vorzulegen, aus dem bzw. der hervorgeht, dass die Anforderungen jener Richtlinie erfüllt sind.
B.
hinsichtlich der Einfuhr:

1.
Es ist eine vom amtlichen Tierarzt des Ursprungslandes unterzeichnete Gesundheitsbescheinigung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) vorzulegen, aus der hervorgeht, daß

a)
das Erzeugnis die Anforderungen der Richtlinie 80/215/EWG erfüllt,
b)
nach der Behandlung alle Vorkehrungen getroffen wurden, um jegliche Verunreinigung des bearbeiteten Erzeugnisses zu vermeiden,
c)
beim Verlassen des Ursprungslandes Proben für Salmonellentests entnommen wurden,
d)
die Ergebnisse dieser Tests negativ waren.

2.
Nach der Dokumentenprüfung hinsichtlich der unter Nummer 1 genannten Bescheinigung hat die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle unbeschadet der Ziffer ii) Proben

i)
bei jeder Massengutsendung,
ii)
bei den Sendungen von im Herstellungsbetrieb verpackten Erzeugnissen (Stichproben)

entnommen.

3.
Sendungen von verarbeitetem tierischem Eiweiß dürfen im Gebiet der Gemeinschaft nur dann in den freien Verkehr gebracht werden, wenn die Ergebnisse der Probenahmen gemäß Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe c) negativ sind, gegebenenfalls nach Weiterverarbeitung.

C.
Die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehenden einzelstaatlichen Vorschriften, in denen für tierisches Eiweiß Auflagen hinsichtlich der BSE und der Traberkrankheit (Scrapie) festgelegt sind, können aufrechterhalten werden, bis eine Entscheidung bezüglich der Art der Wärmebehandlung, mit der das entscheidende Agens vernichtet werden kann, getroffen ist.

Der Handel mit Fleisch- und Knochenmehl sowie deren Einfuhr unterliegen weiterhin den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 89/662/EWG und des Artikels 11 Absatz 2 der Richtlinie 90/675/EWG.

II. Die Mitgliedstaaten können eine Stichprobenkontrolle bei Massengutsendungen aus Drittländern vornehmen, hinsichtlich deren die sechs letzten aufeinanderfolgenden Tests negativ waren. Hat eine derartige Kontrolle zu einem positiven Ergebnis geführt, so muß die zuständige Behörde des Ursprungslands davon unterrichtet werden, damit sie die geeigneten Abhilfemaßnahmen trifft. Diese Maßnahmen müssen der für die Einfuhrkontrollen verantwortlichen zuständigen Behörde zur Kenntnisgebracht werden. Im Falle eines erneuten positiven Ergebnisses bei Erzeugnissen derselben Herkunft müssen die weiteren Kontrollen bei allen Sendungen derselben Herkunft vorgenommen werden, bis die im ersten Satz genannten Anforderungen erneut erfüllt sind.

III. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, eine Aufstellung der Ergebnisse der bei den Sendungen durchgeführten Kontrollen aufzubewahren.

IV. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 89/662/EWG sind Umladungen von Sendungen nur in nach dem Verfahren des Artikels 18 anerkannten Häfen gestattet, sofern ein bilaterales Abkommen zwischen Mitgliedstaaten geschlossen wurde, das eine spätere Kontrolle der Sendungen bei ihrer Ankunft an der Grenzkontrollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats ermöglicht.

V. Bei positivem Befund der Untersuchung auf Salmonellen wird die Sendung
a)
wieder aus der Gemeinschaft ausgeführt oder
b)
für andere Zwecke als zur Tierfütterung verwendet. In diesem Fall darf die Sendung den Hafen oder das Lager nur verlassen, wenn die Erzeugnisse, aus denen sie besteht, nicht Futtermitteln beigemischt werden, oder
c)
in einer gemäß der Richtlinie 90/667/EWG zugelassenen Verarbeitungsanlage oder einem für die Dekontaminierung zugelassenen Betrieb weiterverarbeitet; die Beförderung aus dem Hafen oder dem Lager wird im Wege eines Genehmigungsverfahrens durch die zuständige Behörde kontrolliert und die Sendung erst freigegeben, wenn sie bearbeitet und gemäß Anhang II Kapitel III der Richtlinie 90/667/EWG von der zuständigen Behörde mit negativem Befund auf Salmonellen untersucht worden ist.

KAPITEL 7

I.
Frischblut und Bluterzeugnisse für den menschlichen Verzehr

A.
Handel

1. Der Handel mit Frischblut von Huftieren oder Geflügel, das zum Verzehr bestimmt ist, ist jeweils an die gleichen Veterinärbedingungen gebunden, wie sie für Frischfleisch im Sinne der Richtlinien 72/461/EWG(5), 91/494/EWG(6) oder 91/495/EWG(7) des Rates gelten.

2. Der Handel mit zum Verzehr bestimmten Bluterzeugnissen ist an die Veterinärbedingungen des Kapitels II dieser Richtlinie gebunden.

B.
Einfuhr

1. Die Einfuhr von Frischblut von als Haustieren gehaltenen Huftieren für den menschlichen Verzehr ist gemäß der Richtlinie 72/462/EWG des Rates(8) verboten. Die Einfuhr von Frischblut von Hausgeflügel für den menschlichen Verzehr ist an die Veterinärbedingungen der Richtlinie 91/494/EWG gebunden. Die Einfuhr von Frischblut von Zuchtwild für den menschlichen Verzehr ist an die Veterinärbedingungen des Kapitels 11 dieses Anhangs gebunden.

2. Die Einfuhr von Bluterzeugnissen für den menschlichen Verzehr, einschließlich der Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 77/99/EWG des Rates(9), ist unbeschadet der für verarbeitetes tierisches Eiweiß auf Blutbasis geltenden Vorschriften des Kapitels 6 dieses Anhangs an die gleichen Veterinärbedingungen gebunden, wie sie für Fleischerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 72/462/EWG oder der vorliegenden Richtlinie gelten.

II.
Frischblut und Bluterzeugnisse, die nicht zum Verzehr bestimmt sind

A.
Definitionen

Zum Zwecke dieses Buchstabens gelten folgende Definitionen:
Blut:
Vollblut, definiert als „wenig gefährlicher Stoff” im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG.
Bluterzeugnisse:

Blutfraktionen, die einer anderen als der in der Richtlinie 90/667/EWG vorgesehenen Behandlung unterzogen wurden, oder

Blut, das einer anderen als der in der Richtlinie 90/667/EWG vorgesehenen Behandlung unterzogen wurde.

In-vitro-Diagnostikum:
Zur Verwendung durch den Endverbraucher bestimmtes und ein Bluterzeugnis enthaltendes gebrauchsfertiges Präparat, das einzeln oder kombiniert entweder als Reagens, als Reagensprodukt, als Kalibriermittel, als Satz oder als System und herstellungsbedingt ausschließlich oder im wesentlichen zur In-vitro-Untersuchung von Proben menschlichen oder tierischen Gewebes, ausgenommen gespendete Organe und Blut, verwendet wird und dazu dient, den Zustand oder die Funktionen des Organismus, eine Krankheit oder eine genetische Anomalie zu erkennen oder die Unbedenklichkeit und Verträglichkeit mit etwaigen anderen Reagenzien zu prüfen.
Laborreagens:
Zur Verwendung durch den Endverbraucher bestimmtes und ein Bluterzeugnis enthaltendes gebrauchsfertiges Präparat, das einzeln oder kombiniert entweder als Reagens oder als Reagensprodukt verwendet wird und herstellungsbedingt für Laboratorien bestimmt ist.
Vollständige Behandlung:

Mindestens dreistündige Hitzebehandlung bei einer Temperatur von 65 oC, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung, oder

Bestrahlung bei 2,5 Megarad oder Gammabestrahlung, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung, oder

Veränderung des pH-Wertes auf pH-5 innerhalb von zwei Stunden, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung, oder

Behandlung gemäß Kapitel 4 dieses Anhangs oder

jede andere gemäß dem Verfahren des Artikels 18 festzulegende Behandlung oder jedes andere dementsprechend festzulegende Verfahren.

B.
Handel

Der Handel mit Blut und Bluterzeugnissen ist an die Veterinärbedingungen des Kapitels II dieser Richtlinie und die Bedingungen der Richtlinie 90/667/EWG gebunden.

C.
Einfuhr

1. Die Einfuhr von Blut ist an die Veterinärbedingungen des Anhangs I Kapitel 10 dieser Richtlinie gebunden.

2.
a)
Die Einfuhr von Bluterzeugnissen wird genehmigt, sofern jeder Erzeugnissendung eine nach dem Verfahren des Artikels 18 noch festzulegende Bescheinigung beiliegt, aus der hervorgeht, daß die Bluterzeugnisse entweder

aus einem Drittland stammen, in dem zumindest in den letzten 24 Monaten bei den empfänglichen Arten kein Fall von Maul- und Klauenseuche und seit 12 Monaten kein Fall von vesikulärer Stomatitis, vesikulärer Schweinekrankheit, Rinderpest, Pest der kleinen Wiederkäuer, Rifttalfieber, Blauzungenkrankheit, Pferdepest, Klassischer und Afrikanischer Schweinepest, Newcastle-Krankheit und Geflügelpest aufgetreten ist und in dem seit mindestens 12 Monaten gegen keine der genannten Krankheiten geimpft wird, wobei die Veterinärbescheinigung für die Tierart ausgestellt werden kann, von der die Bluterzeugnisse gewonnen wurden,

oder

falls es sich um Rinderbluterzeugnisse handelt — daß sie aus einem Teil eines Drittlands stammen, der die unter dem ersten Gedankenstrich genannten Anforderungen erfüllt und aus dem die Einfuhr von Rindern, frischem Rindfleisch oder Rindersperma gemeinschaftsrechtlich zugelassen ist. In diesem Fall muß das Blut, aus dem diese Erzeugnisse hergestellt wurden, von Rindern aus diesem Landesteil stammen und entweder

in gemeinschaftsrechtlich zugelassenen Schlachthöfen oder

in von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands entsprechend zugelassenen und überwachten Schlachthöfen gewonnen worden sein, wobei Anschrift und Zulassungsnummer dieser Schlachthöfe der Kommission und den Mitgliedstaaten vorliegen,

oder

falls es sich um Rinderbluterzeugnisse handelt — daß sie einer vollständigen Behandlung unterzogen worden sind, die gewährleistet, daß die Erzeugnisse von den Erregern der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Rinderkrankheiten frei sind,

oder

falls es sich um Rinderbluterzeugnisse handelt — daß sie die Bedingungen des Kapitels 10 dieses Anhangs erfüllen. In diesem Fall müssen die Erzeugnisse während der Lagerung fest verpackt sein, und der Verarbeitungsbetrieb muß diese Erzeugnisse einer vollständigen Behandlung unterziehen.

b)
Die Sonderbedingungen für die Einfuhr von In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen.

III.
Allgemeine Bestimmungen

Die Durchführungsvorschriften zu diesem Kapitel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen.

KAPITEL 8

1. Das Serum darf nur in den Handel gebracht werden, wenn es von Equiden stammt, die keine der ernsten übertragbaren Krankheiten im Sinne der Richtlinie 90/426/EWG(10) und keine ernste übertragbare Krankheit aufweisen, für die Equiden anfällig sind, und in Einrichtungen oder Zentren gewonnen worden ist, die keinen gesundheitlichen Beschränkungen gemäß der genannten Richtlinie unterliegen.

2. Equidenserum darf nur eingeführt werden, wenn es von einem Equiden gewonnen wurde, der in einem Drittland geboren und aufgezogen worden ist, aus dem die Einfuhr von Schlachtequiden zugelassen ist und bei der Gewinnung, Behandlung und Versendung bestimmte nach dem Verfahren des Artikels 18 festzulegende Bedingungen eingehalten wurden.

KAPITEL 9

1. Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr von Schmalz und ausgelassenen Fetten in die Gemeinschaft aus den Drittländern, die in der Liste im Anhang zur Entscheidung 79/542/EWG aufgeführt sind und aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch der betreffenden Tierart gestattet ist.

2. Ist in einem der in Nummer 1 genannten Länder während der Zeitspanne von zwölf Monaten vor der Ausfuhr eine ernste übertragbare Krankheit aufgetreten, so muß jeder Sendung von Schmalz oder ausgelassenen Fetten eine Bescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie beigegeben sein, aus der folgendes hervorgeht:
A.
Das Schmalz bzw. die ausgelassenen Fette wurden einer der nachstehend genannten Wärmebehandlungen unterzogen:

i)
Erhitzung auf eine Temperatur von mindestens 70 oC für mindestens 30 Minuten oder
ii)
Erhitzung auf mindestens 90 oC für mindestes 15 Minuten oder
iii)
Erhitzung auf mindestens 80 oC bei einem kontinuierlichen Ausschmelzverfahren.

B.
Bei verpacktem Schmalz bzw. verpackten ausgelassenen Fetten wurden unbenutzte Behältnisse verwendet, und es wurden alle Vorkehrungen zur Vermeidung einer neuerlichen Verunreinigung getroffen.
C.
Beim Versand der Erzeugnisse als Massengut wurden die Leitungen, die Pumpen, die Tanks sowie alle sonstigen Massengutbehältnisse bzw. Massenguttankwagen, die zur Beförderung der Erzeugnisse vom Herstellungsbetrieb direkt auf das Schiff, zu Küstentankanlagen oder direkt zu Betrieben verwendet werden, vor der Verwendung geprüft und für sauber befunden.

KAPITEL 10

1. Als „Rohmaterial” gelten frisches Fleisch, Drüsen, Organe und andere Nebenprodukte der Schlachtung sowie Darmschleimhaut, die nicht zum menschlichen Genuß bestimmt sind. Rohmaterial ist als frisch anzusehen, wenn es nur einer Kältebehandlung oder einer anderen Behandlung, durch die Krankheitserreger nicht ausreichend sicher abgetötet wurden, unterzogen wurde. Dabei darf es sich nur um wenig gefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG handeln.

2. Das Rohmaterial muß entweder von dem Handelsdokument bzw. der Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 90/667/EWG oder von einer Bescheinigung nach einem gemäß dem Verfahren des Artikels 18 zu erstellenden Muster begleitet sein und den Anforderungen der Entscheidung 92/183/EWG genügen.

3. Im Handel ist die Gesundheitsbescheinigung bzw. das Handelsdokument der für den Verarbeitungsbetrieb und der für das Zwischenlager — Kühlhaus — oder für den Sortierbetrieb zuständigen Veterinärbehörde sowie bei der Einfuhr aus Drittländern der Grenzkontrollstelle jeweils im Original vorzulegen.

4. Das Rohmaterial muß unmittelbar zu den Betrieben, die für die Verarbeitung zugelassen bzw. registriert sind und die die Voraussetzungen der Richtlinie 90/667/EWG erfüllen, oder zur Zwischenlagerung in dafür zugelassene Kühlhäuser transportiert werden. Rohmaterial für pharmazeutische Zwecke darf vor der Verarbeitung auch in speziell von den Mitgliedstaaten hierfür zugelassenen Betrieben sortiert und eingelagert werden. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über die Zulassung derartiger Sortierbetriebe in Kenntnis.

5. Das Rohmaterial darf nur in flüssigkeitsdichten und ordnungsgemäß versiegelten Behältern oder Transportmitteln zum Verarbeitungsbetrieb transportiert werden. Die Behälter und Begleitpapiere müssen mit der dem jeweiligen Verwendungszweck entsprechenden Kennzeichnung „Ausschließlich zur Herstellung von Heimtierfutter” bzw. „Ausschließlich zur Herstellung von pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen” versehen sein. Auf den Behältern und Begleitpapieren sind Name und Anschrift des Empfangsbetriebs anzugeben.

6. Die zum Transport der Ware benutzten Fahrzeuge und Behälter sowie alle Ausrüstungsgegenstände oder Geräte, die mit dem unbehandelten Rohmaterial in Berührung gekommen sind, sind zu reinigen und zu desinfizieren. Verpackungsmaterial ist zu verbrennen oder in anderer Weise nach näherer Anweisung des amtlichen Tierarztes unschädlich zu beseitigen.

7. Eine Zwischenlagerung des Rohmaterials ist nur mit Genehmigung und unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes in dafür zugelassenen Kühlhäusern zulässig. Dabei ist das Material getrennt von anderer Ware und so zu lagern, daß eine Verschleppung von Tierseuchenerregern verhütet wird.

8. Das Rohmaterial ist in dem Verarbeitungsbetrieb so zu behandeln, daß Krankheitserreger abgetötet werden und eine Gefährdung einheimischer Tierbestände ausgeschlossen wird. Eine Entfernung von Rohmaterial aus dem Betrieb ist nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung des amtlichen Tierarztes zur unschädlichen Beseitigung gemäß der Richtlinie 90/667/EWG in hierfür zugelassenen oder registrierten Verarbeitungsbetrieben zulässig. Für den Transport des Rohmaterials und die Benachrichtigung des für den Verarbeitungsbetrieb zuständigen amtlichen Tierarztes gelten die Vorschriften der Nummern 5, 6 und 9 entsprechend.

9. Der Abtransport des Rohmaterials vom Ursprungsbetrieb bzw. von der Drittlandsgrenze ist dem für den Verarbeitungsbetrieb, das Zwischenlager oder den Sortierbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt

im innergemeinschaftlichen Handel von dem für den Ursprungsbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt,

bei der Einfuhr aus Drittländern von der Grenzkontrollstelle

mittels des „ANIMO-Systems” oder per Telex oder Telefax mitzuteilen.

10. Bei der Einfuhr aus Drittländern gilt darüber hinaus noch folgendes:
a)
Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Rohmaterial in die Gemeinschaft nur aus Drittländern, die in der durch die Entscheidung 79/542/EWG des Rates oder durch die das jeweilige Rohmaterial betreffende besondere Entscheidung der Kommission festgelegten Liste (Drittländerliste) aufgeführt sind.
b)
Im Anschluß an die Grenzkontrolle ist das Rohmaterial unter Überwachung der zuständigen Veterinärbehörde unmittelbar zu einem zugelassenen bzw. registrierten Verarbeitungsbetrieb, der ständig unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes steht und die Garantie gegeben hat, daß das Rohmaterial nur für den genehmigten Zweck verwendet wird und den Betrieb unverarbeitet nicht verläßt, oder in ein zugelassenes Zwischenlager oder einen zugelassenen Sortierbetrieb zu transportieren.
c)
Die Gesundheitsbescheinigung mit dem Eingangsvermerk der Grenzkontrollstelle oder eine beglaubigte Abschrift der Bescheinigung muß die Ware bis zum Bestimmungsbetrieb begleiten.

KAPITEL 11

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild nur eingeführt wird,
a)
wenn es aus Drittländern stammt, die

i)
im Fall von Haarwild aus Zuchtbetrieben in der Liste der Länder aufgeführt sind, aus denen Frischfleisch der entsprechenden Arten gemäß der Richtlinie 72/462/EWG eingeführt werden darf,
ii)
im Fall von Federwild aus Zuchtbetrieben in der Liste der Länder aufgeführt sind, aus denen gemäß der Richtlinie 91/494/EWG(11) frisches Geflügelfleisch eingeführt werden darf,
iii)
im Fall von Kaninchenfleisch in einer Liste aufgeführt sind, die nach dem Verfahren des Artikels 18 zu erstellen ist;

b)
wenn es zumindest den Anforderungen genügt, die in Kapitel II bzw. III der Richtlinie 91/495/EWG(12) vorgesehen sind;
c)
wenn es aus Betrieben stammt, die die in Buchstabe b) genannten Sicherheiten bieten und nach dem Verfahren des Artikels 18 anerkannt sind; bis zur Fertigstellung der in Buchstabe a) Ziffer iii) genannten Liste von Betrieben ist eine Zulassung des Betriebs durch die zuständigen Behörden erforderlich;
d)
wenn jeder Sendung Fleisch die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) vorgesehene Gesundheitsbescheinigung beigefügt ist.

KAPITEL 12

1. Die ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmten Imkereierzeugnisse
a)
dürfen nicht aus einem Gebiet stammen, über das eine Sperre wegen des Auftretens der bösartigen Faulbrut oder der gutartigen Faulbrut verhängt wurde, wenn im Fall der zuletzt genannten Krankheit der Bestimmungsmitgliedstaat ergänzende Garantien gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG(13) erhalten hat;
b)
müssen den Anforderungen des Artikels 8 Buchstabe a) der Richtlinie 92/65/EWG genügen.

2. Über etwaige Abweichungen wird erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 18 der vorliegenden Richtlinie entschieden.

KAPITEL 13

A. Unbeschadet der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82(14) erlassenen Vorschriften unterliegen der Handel mit Jagdtrophäen sowie die Einfuhr dieser Erzeugnisse keinerlei tierseuchenrechtlich begründeten Handels- bzw. Einfuhrverboten oder -beschränkungen. Diese Regelung gilt
i)
für Jagdtrophäen von Huftieren und Vögeln, die zur Gewähr ihrer Haltbarkeit bei Umgebungstemperatur einer vollständigen taxidermischen Behandlung unterzogen wurden;
ii)
für Jagdtrophäen von anderen Tierarten als Huftieren und Vögeln.

B. Unbeschadet der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 erlassenen Vorschriften unterliegen der Handel mit Jagdtrophäen von Huftieren und Vögeln, die nicht gemäß Buchstabe A) Ziffer i) behandelt wurden, sowie die Einfuhr dieser Erzeugnisse folgenden Bedingungen:
1.
Für den Handel mit Jagdtrophäen gilt folgendes:

Die Jagdtrophäen müssen entweder von Tieren aus einem Gebiet stammen, das nicht wegen Auftretens einer ernsten übertragbaren Krankheit, für welche die betreffenden Tierarten empfänglich sind, gemeinschaftsrechtlichen Beschränkungen unterliegt, oder

sie müssen die Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstaben b) oder c) erfüllen, sofern sie von Tieren aus einem Gebiet stammen, das wegen Auftretens einer ernsten übertragbaren Krankheit, für welche die betreffenden Tierarten empfänglich sind, gemeinschaftsrechtlichen beschränkungen unterliegt.

2.
Für die Einfuhr von Jagdtrophäen gilt folgendes:

a)
Jagdtrophäen, die aus ganzen Tierkörperteilen bestehen und in keiner Weise verändert wurden,

müssen von Tieren stammen, von denen alle Frischfleischkategorien den Gemeinschaftsvorschriften entsprechend unbehandelt in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen;

müssen unmittelbar einzeln in transparenten und — zur Vermeidung jeglicher Kontamination von außen — verschlossenen Packungen verpackt werden, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten;

müssen mit einer Veterinärbescheinigung versehen sein, aus der hervorgeht, daß die vorgenannten Anforderungen erfüllt sind.

Desweiteren müssen Abfälle, die bei der taxidermischen Behandlung anfallen und nicht Teil der Jagdtrophäe sind, beseitigt werden.

b)
Jagdtrophäen, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Klauen, Geweihen und Zähnen bestehen,

müssen für eine angemessene Zeit lang in kochendes Wasser getaucht worden sein, um zu gewährleisten, daß alle anderen Stoffe als Knochen, Hörner, Klauen, Geweihe und Zähne entfernt sind;

müssen einwandfrei trocken sein;

müssen mit einem von der zuständigen Behörde des Versandlands zugelassenen Produkt und — was die Knochenbestandteile anbelangt — insbesondere mit Wasserstoffsuperoxid (H2O2) desinfiziert worden sein;

müssen unmittelbar nach der Behandlung einzeln in transparenten und — zur Vermeidung jeglicher Kontamination von außen — verschlossenen Packungen verpackt werden, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten;

müssen mit einem Dokument oder einer Bescheinigung versehen sein, aus der hervorgeht, daß die vorgenannten Anforderungen erfüllt sind.

c)
Jagdtrophäen, die ausschließlich aus Häuten bestehen,

müssen

i)
entweder getrocknet sein oder
ii)
für mindestens 14 Tage vor ihrem Versand trocken oder in Salzlake gesalzen worden sein oder
iii)
durch ein anderes nach dem Verfahren des Artikels 18 festzulegendes Verfahren als das Gerben haltbar gemacht worden sein;

müssen unmittelbar nach der Behandlung einzeln in transparenten und — zur Vermeidung jeglicher Kontamination von außen — verschlossenen Packungen verpackt werden, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten;

müssen mit einem Dokument oder einer Bescheinigung versehen sein, aus der hervorgeht, daß die vorgenannten Anforderungen erfüllt sind.

KAPITEL 14

Gülle

Im Sinne dieses Kapitels gelten als Gülle der Kot und/oder Urin von Paarhufern, Equiden und/oder Geflügel, auch mit Einstreu vermischt, sowie Guano.

I.
Unverarbeitete Gülle

A.
Der Handel mit unverarbeiteter Gülle

1.
a)
Der Handel mit unverarbeiteter Gülle anderer Tierarten als Geflügel und Equiden ist verboten, es sei denn, sie

    stammt aus einem Gebiet oder einem Betrieb, das (der) nicht wegen Vorliegens einer ernsthaften übertragbaren Krankheit Beschränkungsmassnahmen unterliegt,

    und

    ist dazu bestimmt, unter Kontrolle der zuständigen Behörden auf Flächen ausgebracht zu werden, die in einer Entfernung von bis zu 20 km diesseits und jenseits der Grenze zwischen Mitgliedstaaten liegen und Teil ein und desselben Betriebs sind oder zu ihm gehören, jedoch keine zusammenhängende Einheit bilden müssen. Der Betriebsbesitzer muss über jede grenzüberschreitende Verbringung von unverarbeiteter Gülle Buch führen, um für seinen Betrieb eine Genehmigung zu erhalten. Die zuständige Behörde führt ein Register der Betriebe, die eine solche Genehmigung erhalten haben.

b)
Abweichend von Buchstabe a) kann ein Mitgliedstaat im Wege einer besonderen Zulassung das Verbringen auf sein Hoheitsgebiet genehmigen von:

Gülle, die für einen von der zuständigen Behörde eigens zu diesem Zweck zugelassenen Betrieb bestimmt ist, um dort zu den Erzeugnissen gemäß Abschnitt II verarbeitet zu werden; bei dieser Zulassung wird der Herkunft der Gülle Rechnung getragen,

oder

Gülle, die zur Verteilung auf den Nutzflächen eines Betriebes bestimmt ist. Dieser Handel darf jedoch nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Ursprungs- und des Bestimmungsmitgliedstaats erfolgen. Bei dieser Zulassung wird insbesondere der Herkunft und der Bestimmung der Gülle sowie dem Schutz der Tiergesundheit Rechnung getragen.

In diesen Fällen muß die Gülle von einer nach dem Verfahren des Artikels 18 festzulegenden Gesundheitsbescheinigung begleitet sein.

2. Der Handel mit unverarbeiteter Geflügelgülle ist an folgende Bedingungen gebunden:
a)
Sie muß aus einem Gebiet stammen, das nicht wegen Vorliegens von Newcastle-Krankheit oder Geflügelpest gesperrt ist;
b)
darüber hinaus darf unverarbeitete Gülle aus Geflügelbeständen, die gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden sind, nicht in eine Region versendet werden, der gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG der Status eines „nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfenden Gebiets” zuerkannt wurde;
c)
die Gülle muß von einer nach dem Verfahren des Artikels 18 festzulegenden Gesundheitsbescheinigung begleitet sein.
3. Der Handel mit unverarbeiteter Equidengülle ist an keinerlei tierseuchenrechtliche Bedingungen gebunden.

B.
Einfuhr von unverarbeiteter Gülle

Die Einfuhr unverarbeiteter Gülle ist an folgende Bedingungen gebunden:
1.
Sie muß je nach Tierart den Anforderungen gemäß Buchstabe A Nummer 1 Buchstabe a) genügen.
2.
Der Einfuhrsendung muß eine Bescheinigung gemäß Artikel 10 beiliegen.

II.
Verarbeitete Gülle und Erzeugnisse auf Güllebasis

Alle organischen Dünger sind so zu behandeln, daß Krankheitserreger abgetötet werden.

A. Der Handel mit verarbeiteter Gülle und Erzeugnissen auf Güllebasis ist an folgende Bedingungen gebunden:
1.
Sie müssen aus einem behördlich zugelassenen Betrieb stammen.
2.
Sie müssen

frei sein von Salmonellen (kein Befund in 25 g des Verarbeitungserzeugnisses),

frei sein von Enterobakterien (entsprechend der Messung des Aerobenkeimgehalts:

< 1000 kolonienbildende Einheiten je Gramm Verarbeitungserzeugnis),

einem Verfahren zur Reduzierung der Sporenbildung und der Toxogenese unterzogen worden sein.

3.
Sie müssen so aufbewahrt werden, daß eine Kontaminierung oder Infizierung und ein Feuchtwerden nach der Behandlung ausgeschlossen sind.

Erforderlich ist daher eine Lagerung

in fest schließenden und gut isolierten Behältnissen

oder

in dicht verschlossenen Verpackungen (Plastiksäcke oder „Big Bags” ).

B. Die Einfuhr von verarbeiteter Gülle und Erzeugnissen auf Güllebasis ist an folgende Bedingungen gebunden:
1.
Sie müssen die Anforderungen gemäß Buchstabe A erfüllen.
2.
Der Einfuhrsendung muß eine Bescheinigung gemäß Artikel 10 beiliegen.

III.
Guano

Der Handel mit Guano und die Einfuhr dieses Erzeugnisses sind an keinerlei tierseuchenrechtliche Bedingungen gebunden.

KAPITEL 15

1. Als „unbearbeitet” gelten Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten, wenn sie keiner Fabrikwäsche unterzogen oder nicht beim Gerben gewonnen sind, sowie Federn und Federteile, wenn sie nicht mit strömendem Wasserdampf oder auf eine andere Art, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließt, behandelt sind.

2. Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäuern, Schweineborsten und Federteile (Ware) dürfen nur gehandelt oder eingeführt werden, wenn sie in Umhüllungen fest verpackt oder trocken sind. Der Handel mit Schweineborsten aus Ländern oder Gebieten, in denen die afrikanische Schweinepest endemisch vorkommt, und ihre Einfuhr sind jedoch verboten; hiervon ausgenommen sind Schweineborsten, die
a)
gekocht, gefärbt oder gebleicht worden sind oder
b)
einer anderen Behandlung unterworfen worden sind, durch die Krankheitserreger sicher abgetötet werden, sofern dies durch eine Bescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen Tierarztes nachgewiesen wird. Die Fabrikwäsche gilt nicht als Behandlung im Sinne dieser Vorschrift.

3. Die Vorschriften dieses Kapitels finden keine Anwendung auf den Handel mit Schmuckfedern und Federn und deren Einfuhr, soweit diese Erzeugnisse
a)
im Reiseverkehr zur eigenen Verwendung mitgeführt oder
b)
als Sendung an Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken innergemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden.

4. Die Ware muß unmittelbar in den Bestimmungsbetrieb oder in ein Lagerhaus verbracht werden; dabei ist sicherzustellen, daß eine Verschleppung von Krankheitserregern vermieden wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/497/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 69).

(2)

ABl. Nr. L 146 vom 14. 6. 1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/59/EG der Kommission (ABl. Nr. L 27 vom 1. 2. 1994, S. 53).

(3)

ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 4. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/687/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 16).

(4)

ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/688/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 18).

(5)

ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24.

(6)

ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 35.

(7)

ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 41.

(8)

ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(9)

ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85.

(10)

ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/130/EWG (ABl. Nr. L 47 vom 22. 2. 1992, S. 26).

(11)

ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 35.

(12)

ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 41.

(13)

ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54.

(14)

ABl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1982, S. 1.

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