ANHANG II RL 92/118/EWG

SPEZIFISCHE GESUNDHEITLICHE BEDINGUNGEN

KAPITEL 1

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Fleischerzeugnisse, die aus Geflügelfleisch, Zuchtwildfleisch, Wildfleisch und Kaninchenfleisch gewonnen wurden, nur eingeführt werden, wenn
a)
sie aus einem Drittland stammen, das in einer der folgenden Listen aufgeführt ist:

i)
Liste des Artikels 9 der Richtlinie 91/494/EWG bei Geflügelfleisch,
ii)
Liste des Artikels 16 der Richtlinie 92/45/EWG bei Wildfleisch,
iii)
Liste des Anhangs I Kapitel II dieser Richtlinie bei Kaninchenfleisch und Zuchtwildfleisch;

oder

sie aus einem Drittland stammen, das in der Liste in Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG aufgeführt ist. In diesem Fall müssen die Erzeugnisse in einem luftdicht verschlossenen Behälter mit einem Fo-Wert von 3,00 oder mehr erhitzt worden sein. Falls es sich um andere Fleischerzeugnisse als Schweinefleischerzeugnisse handelt, kann diese Behandlung durch Erhitzen auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 oC ersetzt werden.

b)
das verwendete frische Fleisch den entsprechenden Anforderungen des Artikels 14 der Richtlinie 71/118/EWG für Geflügelfleisch, des Artikels 16 der Richtlinie 92/45/EWG für Wildfleisch, des Artikels 3 der Richtlinie 91/495/EWG für Kaninchenfleisch und des Artikels 6 der genannten Richtlinie für Zuchtwildfleisch entspricht;
c)
sie aus einem Betrieb stammen, der dieselben Garantien bietet, wie sie in der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehen und nach dem Verfahren des Artikels 18 bzw. — bis zur Annahme eines solchen Beschlusses — von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates genehmigt worden sind; für die Einfuhr dieser Erzeugnisse gelten weiterhin die Vorschriften des Artikels 11 Absatz 2 der Richtlinie 90/675/EWG;
d)
sie nach den entsprechenden Anforderungen der Richtlinie 77/99/EWG zubereitet, kontrolliert und behandelt worden sind;
e)
jeder Sendung Fleischerzeugnisse eine nach dem Verfahren des Artikels 18 erstellte Gesundheitsbescheinigung beigefügt ist.

KAPITEL 2

Vor dem 1. Juli 1997 sind nach dem Verfahren des Artikels 18 die gesundheitlichen Bedingungen festzulegen für

die Vermarktung und Einfuhr von Eiern sowie die Einfuhr von Eiprodukten, die für den Verzehr bestimmt sind, und zwar unbeschadet der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation festgelegten Regeln.

Bis Gemeinschaftsbestimmungen erlassen werden, gelten hinsichtlich Salmonellen bei für die Verbringung nach Finnland und Schweden bestimmten Eiern folgende Bestimmungen:

a)
für Eiersendungen können zusätzliche allgemeine oder begrenzte Garantien gelten, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt werden;
b)
die Garantien nach Buchstabe a gelten nicht für Eier mit Herkunft aus einem Betrieb, in dem ein Programm anwendbar ist, das nach dem Verfahren des Artikels 18 als ein dem unter Buchstabe c genannten Programm vergleichbares Programm anerkannt wurde;
c)
Die Garantien nach Buchstabe a sind nur anwendbar, nachdem die Kommission ein operationelles Programm gebilligt hat, das von Finnland und Schweden vorzulegen ist. Die Beschlüsse der Kommission müssen vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden, damit die operationellen Programme und die Garantien nach Buchstabe a ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar sind,

die Zubereitung von für den Verzehr bestimmten Gelatinen,

den Handel mit Honig, Froschschenkeln und Schnecken, der zum Verzehr bestimmt ist, sowie dessen Einfuhr,

den Handel und die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen, die für den Verzehr bestimmt sind und von Arten stammen, die in der Richtlinie 92/46/EWG nicht erfaßt sind, wobei diese Bedingungen je nach Tierart spezifische Anforderungen umfassen können in bezug auf

die Tiergesundheit und den Gesundheitszustand der Milchkuhbestände, insbesondere im Hinblick auf Tuberkulose und Brucellose;

die Hygiene

beim Melken,

bei der Sammlung, der Beförderung, der Behandlung und der Verarbeitung der Milch,

des Personals;

die Untersuchung nach Rückständen von Substanzen mit pharmakologischer und/oder hormonaler Wirkung, Antibiotika, Schädlingsbekämpfungsmitteln oder anderen schädlichen Substanzen in der Milch oder den Erzeugnissen auf Milchbasis;

Kriterien für die Rohmilch als Grundstoff;

mikrobiologische Kriterien für die Enderzeugnisse;

die Erzeugung, die Vermarktung und die Einfuhr von nicht unter die spezifischen Anforderungen fallenden Fischarten, insbesondere Reptilienfleisch und seine Erzeugnisse, die für den Verzehr bestimmt sind.

Diese Bedingungen müssen, je nach Tierart, spezifische Anforderungen umfassen in bezug auf

mikrobiologische und parasitologische Kriterien;

die Hygiene bei der Schlachtung;

Rückstandsuntersuchungen.

KAPITEL 3

I.
Spezifische Hygienevorschriften für den Handel mit Schnecken, die zum Verzehr bestimmt sind, und für die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Drittländern

A.
Unbeschadet der gemeinschaftlichen, nationalen oder internationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Fauna gelten als Schnecken im Sinne dieses Kapitels Landlungenschnecken der Arten Helix pomatia Linne, Helix aspersa Muller und Helix lucorum sowie der Arten der Familie der Achatschnecken.
B.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Schnecken ohne Gehäuse, Schneckenzubereitungen oder durch Konservierung haltbar gemachte Schnecken, die zum Verzehr bestimmt sind, nur in den Handel gelangen, sofern sie folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Sie stammen aus Betrieben,

die die Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie erfüllen;

die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Einhaltung der Anforderungen gemäß Kapitel III und IV des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG zugelassen sind;

deren Produktionsbedingungen von der zuständigen Behörde überwacht und die gemäß Kapitel V Ziffer I Nummern 3 und 5 sowie Ziffer II Nummern 3 und 4 des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG kontrolliert werden;

die gemäß den Bestimmungen der Entscheidung 94/356/EG der Kommission Eigenkontrollen durchführen.

2.
Sie werden stichprobenweise einer organoleptischen Prüfung unterzogen. Ergibt diese Prüfung, daß die Schnecken genußuntauglich sind, so wird dafür Sorge getragen, daß die Schnecken aus dem Markt genommen und derart denaturiert werden, daß ihr Verzehr ausgeschlossen ist.
3.
Schneckenfleisch ohne Gehäuse

a)
Je nach Umfang des Vorgangs gewährleisten die Betriebe separate Räumlichkeiten bzw. Arbeitsbereiche für

die Aufbewahrung von Verpackungs- und Umhüllungsmaterialien;

die Anlieferung und Zwischenlagerung lebender Schnecken;

das Waschen, Abbrühen, Gehäuseentfernen und Zurichten;

die Lagerung und ggf. Reinigung und Behandlung der Gehäuse;

ggf. das Hitzebehandeln des Fleisches;

das Verpacken und Umhüllen des Fleisches;

die Kühllagerung der Enderzeugnisse.

b)
Die Schnecken werden vor dem Abbrühen kontrolliert. Tote Schnecken dürfen auf keinen Fall zum Verzehr zubereitet werden.
c)
Der beim Zurichten nach Abtrennen des Gehäuses entfernte Leber-Bauchspeicheldrüsen-Komplex ist vom Verzehr auszuschließen.

4.
Konserven

Die Betriebe erfüllen die einschlägigen Bedingungen des Kapitels IV Ziffer IV, Nummer 4 des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG.

5.
Schneckenzubereitungen

a)
Je nach Umfang des Vorgangs gewährleisten die Betriebe separate Räumlichkeiten oder Arbeitsbereiche für

die Kühllagerung des vom Gehäuse befreiten Schneckenfleisches;

die Lagerung der gesäuberten Gehäuse;

die Lagerung der Paniermittel;

die Zubereitung der Füllung;

das Garen und Abkühlen;

das Einfüllen von Fleisch und Füllung in die Gehäuse und das Umhüllen der Erzeugnisse in temperaturkontrollierter Atmosphäre;

gegebenenfalls das Tiefgefrieren;

die Küllagerung der Enderzeugnisse.

Die Betriebe erfüllen die einschlägigen Bedingungen des Anhangs B Kapitel IX der Richtlinie 77/99/EWG.

b)
Das verwendete Schneckenfleisch muß vor dem Garen die Bedingungen für Schneckenfleisch ohne Gehäuse erfüllen.

6.
Mikrobiologische Kontrollen

Zum Schutz der Verbrauchergesundheit können nach dem Verfahren des Artikels 18 erforderlichenfalls mikrobiologische Kriterien, einschließlich Stichprobenpläne und Analysemethoden, festgelegt werden.

7.
Die Schneckenerzeugnisse werden entsprechend den Hygienevorschriften gemäß Kapitel VI und VIII des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG umhüllt, verpackt, gelagert und befördert.
8.
Die Verpackungen und Umhüllungen der Schnecken müssen mit einem Kennzeichen versehen sein, das folgende Angaben trägt:

den Namen oder die Kennbuchstaben des Versandlandes in gedruckten Großbuchstaben, d.h. B, CZ, DK, D, EE, EL, E, F, IRL, I, CY, LV, LT, L, HU, MT, NL, AT, PL, P, SI, SK, FI, SE, UK, gefolgt von der Zulassungsnummer des Betriebs und einem der Kürzel CE, EC, EF, EG, EK, EY, ES, EÜ, EB, KE, WE.

C.
Für die Einfuhr:

1.
Die Verpackungen und Umhüllungen von Schnecken (ohne Gehäuse), Schneckenzubereitungen oder durch Konservierung haltbar gemachten Schnecken sind durch unlöschbaren Aufdruck mit dem Namen oder den ISO-Code des Herkunftslandes und der Zulassungsnummer des Herstellungsbetriebs versehen.
2.
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) dieser Richtlinie wird folgendes Muster einer Genußtauglichkeitsbescheinigung festgelegt, die jeder Sendung von Schnecken (ohne Gehäuse), Schnekkenzubereitungen oder durch Konservierung haltbar gemachten Schnecken aus Drittländern beiliegen muß:

II.
Spezifische Hygienevorschriften für den Handel mit Froschschenkeln, die zum Verzehr bestimmt sind, und für die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Drittländern

A.
Unbeschadet der gemeinschaftlichen, nationalen oder internationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Fauna gelten als Froschschenkel im Sinne dieses Kapitels die hinteren Körperteile von Fröschen der Art Rana sp. (Familie der Ranidae), im Querschnitt hinter den Vordergliedmaßen abgetrennt, ausgeweidet und enthäutet, frisch, gefroren oder verarbeitet.
B.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Froschschenkel, die zum Verzehr bestimmt sind, nur in den Handel gelangen, sofern sie folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Die Frösche, von denen die Froschschenkel stammen, werden in Betrieben getötet, ausgeblutet, bearbeitet und gegebenenfalls gekühlt, gefroren, verarbeitet, verpackt und gelagert, die folgende Anforderungen erfüllen:

Sie erfüllen die Anforderungen gemäß Kapitel 4 Nummer 2 dieser Richtlinie;

sie sind aufgrund der Einhaltung der einschlägigen Bedingungen gemäß Kapitel III und IV des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG von der zuständigen Behörde zugelassen;

sie werden von der zuständigen Behörde auf Einhaltung der Produktionsbedingungen überwacht und gemäß Kapitel V Ziffer I Nummern 3 und 5 sowie Ziffer II Nummern 3 und 4 des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG kontrolliert;

sie führen gemäß den Bestimmungen der Entscheidung 94/356/EG der Kommission Eigenkontrollen durch.

2.
Sie werden stichprobenweise einer organoleptischen Prüfung unterzogen. Ergibt diese Prüfung, daß die Frösche genußuntauglich sind, so wird dafür Sorge getragen, daß die Froschschenkel aus dem Markt genommen und derart denaturiert werden, daß ihr Verzehr ausgeschlossen ist.
3.
Für die Zwischenlagerung, das Waschen, das Töten und Ausbluten der Frösche steht darüber hinaus ein separater Raum zur Verfügung. Frösche, die bereits vor dem Töten verendet sind, dürfen auf keinen Fall zum Verzehr zubereitet werden. Der genannte Raum muß die Anforderungen gemäß Kapitel III Ziffer I Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG erfüllen und muß physisch vom Bearbeitungsraum getrennt sein.
4.
Unmittelbar nach ihrer Gewinnung werden die Froschschenkel unter fließendem Trinkwasser gründlich gewaschen und unverzüglich auf Schmelzeistemperatur gekühlt oder auf eine Mindesttemperatur von - 18 oC eingefroren oder verarbeitet.
5.
Sofern die Froschschenkel verarbeitet werden, gelten die einschlägigen Verfahrensvorschriften gemäß Kapitel IV des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG.
6.
Mikrobiologische Kontrollen

Zum Schutz der Verbrauchergesundheit können nach dem Verfahren des Artikels 18 erforderlichenfalls mikrobiologische Kriterien, einschließlich Stichprobenpläne und Analysemethoden, festgelegt werden.

7.
Die Froschschenkel werden entsprechend den Hygienevorschriften gemäß Artikel VI und VIII der Richtlinie 91/493/EWG umhüllt, verpackt, gelagert und befördert.
8.
Die Verpackungen und Umhüllungen der Froschschenkel sind mit einem Kennzeichen versehen, das folgende Angaben trägt:

den Namen oder die Kennbuchstaben des Versandlandes in gedruckten Großbuchstaben, d.h. B, CZ, DK, D, EE, EL, E, F, IRL, I, CY, LV, LT, L, HU, MT, NL, AT, PL, P, SI, SK, FI, SE, UK, gefolgt von der Zulassungsnummer des Betriebs und einem der Kürzel CE, EC, EF, EG, EK, EY, ES, EÜ, EB, KE, WE.

C.
Für die Einfuhr:

1.
Die Verpackungen und Umhüllungen von Froschschenkeln sind durch unlöschbaren Aufdruck mit dem Namen oder dem ISO-Code des Herkunftslands und der Zulassungsnummer des Herstellungsbetriebs versehen.
2.
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) dieser Richtlinie wird folgendes Muster einer Genußtauglichkeitsbescheinigung festgelegt, die jede Sendung von Froschschenkeln aus Drittländern begleiten muß:

KAPITEL 4

Abschnitt A

Dieses Kapitel enthält die Hygienebedingungen für die Vermarktung und die Einfuhr von Speisegelatine, unter Ausschluß von Gelatine für pharmazeutische, kosmetische oder andere Verwendungszwecke und für Medizinprodukte. Im Sinne dieses Kapitels sind

„Gelatine” : natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nichtgelierend, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen aus Knochen, Häuten und Fellen, Sehnen und Bändern von Tieren (einschließlich Fisch und Geflügel) gewonnen wird;

„Häute und Felle” : alle kutanen und subkutanen Gewebe;

„Gerben” : das Härten von Häuten unter Verwendung von pflanzlichen Gerbemitteln, Chromsalzen oder anderen Stoffen wie Aluminiumsalzen, Eisensalzen, Siliziumsalzen, Aldehyden und Chinonen oder anderen synthetischen Härtungsmitteln;

„Land oder Gebiet der Kategorie 1” : Land oder Gebiet, das gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft als BSE-frei eingestuft wird;

„Land.oder Gebiet der Kategorie 2” : Land oder Gebiet, das gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft als vorläufig BSE-frei eingestuft wird;

„Land oder Gebiet der Kategorie 3” : Land oder Gebiet, in dem das BSE-Risiko gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft als gering eingestuft wird;

„Land oder Gebiet der Kategorie 4” : Land oder Gebiet, in dem das BSE-Risiko gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft als hoch eingestuft wird.

Speisegelatine muß die folgenden Anforderungen erfüllen:

I.
Bedingungen für Gelatineherstellungsbetriebe

Speisegelatine muß aus Betrieben stammen, für die folgendes gilt:
1.
Sie erfüllen die Bedingungen gemäß den Kapiteln I, II, V, VI, VII, VIII, IX und X des Anhangs der Richtlinie 93/43/EWG.
2.
Sie wurden gemäß Artikel 11 der Richtlinie 77/99/EWG zugelassen und registriert.
3.
Die Herstellungsbedingungen werden gemäß Anhang B Kapitel IV der Richtlinie 77/99/EWG von den zuständigen Behörden gegebenenfalls überwacht.
4.
Sie führen gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 77/99/EWG ein Eigenkontrollprogramm durch.
5.
Sie führen ein zwei Jahre zurückreichendes Verzeichnis über die Herkunft der gesamten eingehenden Ausgangserzeugnisse und über alle den Betrieb verlassenden Erzeugnisse.
6.
Sie erstellen ein System, mit dem die jeweilige Ausgangserzeugnislieferung sowie die Bedingungen und der Zeitpunkt der Erzeugung jeder Gelatinepartie festgestellt werden können, und wenden dieses System an.

II.
Anforderungen an die zur Gelatineherstellung verwendeten Ausgangserzeugnisse

1.
Zur Herstellung von Speisegelatine dürfen nur folgende Ausgangserzeugnisse verwendet werden:

Knochen,

Häute und Felle von als Haustieren gehaltenen Wiederkäuern,

Schweinehäute,

Geflügelhäute,

Sehnen und Bänder,

Häute und Felle von freilebendem Jagdwild,

Fischhäute und Gräten.

2.
Die Verwendung von Knochen von in Ländern oder Gebieten der Kategorie 4 geborenen, aufgezogenen oder geschlachteten Wiederkäuern ist verboten.
3.
Die Verwendung von Häuten und Fellen, die Gerbverfahren unterzogen wurden, ist verboten.
4.
Die in den ersten fünf Gedankenstrichen von Nummer 1 genannten Ausgangserzeugnisse müssen von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und deren Schlachtkörper im Anschluß an die Schlachttier- und Fleischuntersuchung für genußtauglich befunden wurden.
5.
Die im sechsten Gedankenstrich von Nummer 1 genannten Ausgangserzeugnisse müssen von Schlachtkörpern stammen, die im Anschluß an die Kontrollen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/45/EG des Rates(1) für genußtauglich befunden wurden.
6.
Die in den ersten sechs Gedankenstrichen von Nummer 1 genannten Ausgangserzeugnisse müssen aus Schlachthöfen, Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs-, Wildverarbeitungs- oder Knochentrocknungsbetrieben, aus Gerbereien, Sammelstellen, Einzelhandelsbetrieben oder an Verkaufsstellen angrenzenden Räumen stammen, in denen Fleisch und Geflügelfleisch ausschließlich zum direkten Verkauf an den Endverbraucher zerlegt und gelagert wird.
7.
Die im letzten Gedankenstrich von Nummer 1 angeführten Ausgangserzeugnisse müssen aus Betrieben zur Herstellung von Fischerzeugnissen für den Verzehr stammen, die gemäß der Richtlinie 91/493/EWG(2) zugelassen oder registriert sind.
8.
Sammelstellen und Gerbereien, die Ausgangserzeugnisse für die Herstellung von Speisegelatine liefern wollen, müssen dafür von den zuständigen Behörden zugelassen und registriert werden und folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie müssen über Lagerräume mit festen Böden und glatten Wänden verfügen, die leicht zu reinigen und desinfizieren sind.
b)
Gegebenenfalls müssen sie mit einer Kühlanlage ausgestattet sein.
c)
Die Lagerräume sind einwandfrei sauber zu halten und zu warten, so daß eine Kontamination der Ausgangserzeugnisse durch sie ausgeschlossen ist.
d)
Wenn im gleichen Betrieb Ausgangserzeugnisse gelagert und/oder verarbeitet werden, die nicht den in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen entsprechen, so müssen diese während der Dauer der Empfangnahme, Lagerung, Verarbeitung und des Versands getrennt von den Ausgangserzeugnissen behandelt werden, die die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen.
e)
Die zuständige Behörde muß in regelmäßigen Abschnitten Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels überprüfen zu können. Sie muß außerdem die Buchführungsunterlagen und/oder Hygienebescheinigungen überprüfen können, um die Herkunft der Ausgangserzeugnisse festzustellen.

9.
Bei der Einfuhr von Ausgangserzeugnissen zur Herstellung von Speisegelatine in die Gemeinschaft müssen folgende Bestimmungen erfüllt werden:

Die Mitgliedstaaten dürfen nur Einfuhren von Ausgangserzeugnissen aus Drittländern genehmigen, die in der Liste der Entscheidung 79/542/EWG des Rates(3), der Entscheidung 94/85/EG(4), der Entscheidung 97/296/EG(5) bzw. der Entscheidung 94/86/EG der Kommission(6) aufgeführt sind.

Jede Partie muß von einer Bescheinigung begleitet sein, die einem nach dem Verfahren des Artikels 18 dieser Richtlinie erstellten Muster entspricht.

III.
Beförderung und Lagerung von Ausgangserzeugnissen

1. Die Beförderung von Ausgangserzeugnissen für die Herstellung von Gelatine muß unter sauberen Bedingungen mit geeigneten Transportmitteln erfolgen. Bei der Beförderung und der Anlieferung in der Sammelstelle, der Gerberei und dem Gelatineherstellungsbetrieb müssen die Ausgangserzeugnisse von einem Handelsdokument entsprechend dem Muster in Abschnitt VIII dieses Kapitels begleitet sein.

2. Die Ausgangserzeugnisse müssen gekühlt oder gefroren befördert und gelagert werden, wenn ihre Verarbeitung nicht innerhalb von 24 Stunden nach Abfahrt erfolgt. Abweichend von Unterabsatz 1 können entfettete und getrocknete Knochen oder Ossein, gesalzene, getrocknete und gekalkte Häute und Felle sowie Häute und Felle, die mit Lauge oder Säure behandelt wurden, bei Raumtemperatur befördert und gelagert werden.

3. Die Lagerräume sind einwandfrei sauber zu halten und zu warten, so daß eine Kontamination der Ausgangserzeugnisse durch sie ausgeschlossen ist.

IV.
Bedingungen für die Gelatineherstellung

1.
Gelatine muß in einem Verfahren hergestellt werden, das folgendes gewährleistet:

Sämtliches von Wiederkäuern gewonnene Knochenmaterial, das von Tieren stammt, die in Ländern oder Gebieten der Kategorie 3 geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden, muß fein zerkleinert und mit heißem Wasser entfettet, mit verdünnter Salzsäure (Mindestkonzentration 4 %, pH-Wert < 1,5) mindestens zwei Tage lang behandelt, anschließend über einen Zeitraum von mindestens 20 Tagen einer Behandlung mit gesättigter Kalklösung (pH-Wert > 12,5) unterzogen und 4 Sekunden bei 138-140 oC sterilisiert werden oder einem entsprechenden Verfahren unterzogen werden, das von der Kommission nach Anhörung des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses genehmigt wurde;

andere Ausgangserzeugnisse müssen mit Säure oder Lauge behandelt und dann ein- oder mehrmals gespült werden. Der pH-Wert muß anschließend eingestellt werden. Die Gelatine muß durch ein- oder mehrfaches Erhitzen mit anschließender Reinigung durch Filtration und Sterilisation extrahiert werden.

2.
Anschließend an das in Absatz 1 beschriebene Verfahren kann die Gelatine getrocknet und gegebenenfalls pulverisiert oder gepreßt werden.
3.
Die Verwendung von anderen Konservierungsstoffen als Schwefeldioxid und Wasserstoffperoxid ist verboten.
4.
Soweit die Bedingungen für nicht zum Verzehr bestimmte Gelatine und für Speisegelatine identisch sind, können beide Arten von Gelatine im selben Betrieb hergestellt und gelagert werden.

V.
Vorschriften für Enderzeugnisse

Die fertigen Gelatinepartien müssen in den Herstellungsbetrieben Kontrollen unterzogen werden, um sicherzustellen, daß sie den folgenden Anforderungen genügen:

1.
Mikrobiologische Kriterien

Mikrobiologische ParameterGrenzwert
Aerobe Bakterien insgesamt103/g
Coliforme (30 oC)0/g
Coliforme (44,5 oC)0/10 g
Sulfitreduzierende anaerobe Bakterien (ohne Gaserzeugung)10/g
Clostridium perfringens0/g
Staphylococcus aureus0/g
Salmonellen0/25 g

2.
Rückstände

ElementGrenzwert
As1 ppm
Pb5 ppm
Cd0,5 ppm
Hg0,15 ppm
Cr10 ppm
Cu30 ppm
Zn50 ppm
Feuchtigkeit (105 oC)15 %
Asche (550 oC)2 %
SO2 (Reith Williems)50 ppm
H2O2 (European Pharmacopia 1986 (V2O2))10 ppm

VI.
Verpackung, Lagerung und Beförderung

1.
Die Umhüllung, Verpackung, Lagerung und Beförderung von Speisegelatine muß unter geeigneten Hygienebedingungen erfolgen, und zwar:

Für die Lagerung des Umhüllungs- und Verpackungsmaterials muß ein eigener Raum zur Verfügung stehen.

Die Umhüllung und Verpackung muß in einem eigens dafür vorgesehenen Raum erfolgen.

2.
Die Umhüllungen und Verpackungen müssen

ein Kennzeichen mit folgenden Angaben tragen:

Name oder Kennbuchstaben des Versandlandes in gedruckten Großbuchstaben, d.h. B-CZ-DK-D-EE-EL-E-F-IRL-I-CY-LV-LT-L-HU-MT-NL-AT-PL-P-SI-SK-FI-SE-UK, gefolgt von der Zulassungsnummer des Betriebs und einem der Kürzel: CE-EC-EF-EG-EK-EY- ES - EÜ - EB - KE - WE

und

den Vermerk „Speisegelatine” tragen.

3.
Die Gelatine muß während der Beförderung von einem Handelsdokument gemäß Artikel 3 Abschnitt A Nummer 9 Buchstabe a) der Richtlinie 77/99/EWG begleitet sein, das den Vermerk „Speisegelatine” und das Datum der Herstellung trägt.

VII.
Einfuhr von Gelatine aus Drittländern

A. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Speisegelatine nur dann eingeführt wird, wenn sie folgenden Anforderungen entspricht:

sie stammt aus Drittländern, die in der Liste in Abschnitt XIII des Anhangs der Entscheidung 94/278/EG der Kommission(7) aufgeführt sind;

sie kommt aus Betrieben, die die in Abschnitt I dieses Kapitels genannten Bedingungen erfüllen;

sie wurde aus Ausgangserzeugnissen hergestellt, die den Anforderungen der Abschnitte II und III dieses Kapitels entsprechen;

sie wurde unter Einhaltung der in Abschnitt IV dieses Kapitels beschriebenen Bedingungen hergestellt;

sie entspricht den Kriterien von Abschnitt V und den Anforderungen von Abschnitt VI Nummer 1 dieses Kapitels;

die Umhüllungen und Verpackungen tragen ein Kennzeichen mit den folgenden Angaben:

    die Bezeichnung des Ursprungslands entsprechend dem ISO-Code sowie die Registrierungsnummer des Betriebs;

und

die Speisegelatine muß von einer Bescheinigung begleitet sein, die einem gemäß dem Verfahren des Artikels 18 dieser Richtlinie erstellten Muster entspricht.

B. Gemäß dem Verfahren des Artikels 18 dieser Richtlinie kann die Kommission die von einem Drittland bei der Erzeugung von Speisegelatine angewandten Hygienemaßnahmen als den für die Vermarktung in der Gemeinschaft erforderlichen Maßnahmen gleichwertig anerkennen, wenn das Drittland objektive Beweise hierfür vorlegen kann. Erkennt die Kommission die Hygienemaßnahmen eines Drittlands als gleichwertig an, so nimmt sie gemäß demselben Verfahren die Bedingungen für die Einfuhr von Speisegelatine einschließlich der Gesundheitsbescheinigung an, die das Erzeugnis begleiten muß.

VIII.
Muster für das Handelsdokument für Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Speisegelatine

Abschnitt B

I.
Allgemeines

1. Dieser Abschnitt enthält die Hygienedingungen für das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Kollagen für den menschlichen Verzehr.

2. Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die Definitionen für „Häute und Felle” und „Gerben” gemäß Abschnitt A. Ferner gelten folgende Definitionen:
a)
„Kollagen” : ein aus Tierhäuten, Tierfellen und Tiersehnen sowie — jedoch ausschließlich im Falle von Schweinen, Geflügel und Fischen — Knochen gewonnenes Erzeugnis auf Proteinbasis, das nach dem Verfahren vom Teil V hergestellt wird.
b)
„Kollagen für den menschlichen Verzehr” : Kollagen, das entweder als Lebensmittel oder als Bestandteil oder Umhüllung eines Lebensmittels oder eines zum Genuss für Menschen bestimmten Erzeugnisses verzehrt werden soll.

3. Kollagen für den menschlichen Verzehr muss die Bedingungen gemäß den Teilen II bis X erfüllen.

II.
Kollagenherstellungsbetriebe

Kollagen für den menschlichen Verzehr muss in Betrieben hergestellt werden, die die Bedingungen gemäß Abschnitt A Teil I erfüllen.

III.
Rohmaterial und Rohmaterial liefernde Betriebe

1.
Zur Herstellung von Kollagen für den menschlichen Verzehr darf folgendes Rohmaterial verwendet werden:

a)
Häute und Felle von als Nutztieren gehaltenen Wiederkäuern,
b)
Schweinehäute, Schweineknochen und Schweinedärme,
c)
Geflügelhaut und Geflügelknochen,
d)
Sehnen,
e)
Häute und Felle von freilebenden Wildtieren,
f)
Fischhaut und Fischknochen.

2.
Die Verwendung von Häuten und Fellen, die Gerbverfahren unterzogen wurden, ist verboten.
3.
Für Rohmaterial gelten folgende Anforderungen:

für Rohmaterial im Sinne von Nummer 1 Buchstaben a) bis d) die Anforderungen gemäß Abschnitt A Teil II Nummer 4;

für Rohmaterial im Sinne von Nummer 1 Buchstabe e) die Anforderungen gemäß Abschnitt A Teil II Nummer 5;

für Rohmaterial im Sinne von Nummer 1 Buchstaben a) bis e) die Anforderungen gemäß Abschnitt A Teil II Nummer 6, ausgenommen, dass das Rohmaterial nicht aus Betrieben stammen darf, in denen Wiederkäuerknochen entfettet werden;

für Rohmaterial im Sinne von Nummer 1 Buchstabe f) die Anforderungen gemäß Abschnitt A Teil II Nummer 7.

4.
Die Sammelstellen und Gerbereien, die das Rohmaterial zur Herstellung von Kollagen für den menschlichen Verzehr liefern, müssen von den zuständigen Behörden speziell für diesen Zweck zugelassen und registriert sein und die Anforderungen gemäß Abschnitt A Teil II Nummer 8 erfüllen.

IV.
Beförderung und Lagerung des Rohmaterials

1.
Die Beförderung und Lagerung des Rohmaterials für die Kollagenherstellung erfolgt nach Maßgabe von Abschnitt A Teil III.
2.
Während der Beförderung und bei der Anlieferung an die Sammelstellen, Gerbereien und Kollagenherstellungsbetriebe muss das Rohmaterial von einem Handelsdokument nach dem Muster gemäß Teil IX begleitet sein.

V.
Herstellung von Kollagen

1.
Bei der Herstellung von Kollagen muss gewährleistet sein, dass das Rohmaterial einem Behandlungsprozess unterzogen wird, der die Arbeitsgänge Waschen, pH-Einstellung mittels Säuren oder Basen, eine oder mehrere Spülungen, Filtern sowie eine Hitze-Druck-Behandlung umfasst, oder die Herstellung des Kollagens erfolgt nach einem von der Kommission nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses genehmigten gleichwertigen Verfahren.
2.
Im Anschluss an den Prozess gemäß Nummer 1 kann das Kollagen einem Trocknungsverfahren unterzogen werden.
3.
Kollagen, das nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, darf nur dann im selben Betrieb wie Kollagen für den menschlichen Verzehr hergestellt und gelagert werden, wenn es unter genauer Einhaltung der Bedingungen dieses Abschnitts hergestellt und gelagert wird.
4.
Die Verwendung von Konservierungsmitteln, die nicht gemeinschaftsrechtlich zugelassen sind, ist verboten.

VI.
Enderzeugnisse

Es sind geeignete Maßnahmen, einschließlich Tests, durchzuführen, die gewährleisten, dass jede hergestellte Charge Kollagen die mikrobiologischen und Rückstandskriterien gemäß Abschnitt A Teil V erfüllt; die Grenzwerte für Feuchtigkeit und Asche finden jedoch keine Anwendung, wenn dies zur Herstellung des gewünschten Erzeugnisses, wie Naturdärme auf Kollagenbasis, erforderlich ist.

VII.
Verpackung, Lagerung und Beförderung

1.
Die Umhüllung, Verpackung, Lagerung und Beförderung von Kollagen für den menschlichen Verzehr muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen und insbesondere den Anforderungen gemäß Abschnitt A Teil VI Nummer 1 genügen.
2.
Kollagen enthaltende Umhüllungen und Verpackungen müssen mit einem Kennzeichen mit den Angaben gemäß Abschnitt A Teil VI Nummer 2 erster Gedankenstrich versehen sein und mit dem Vermerk „Kollagen für den menschlichen Verzehr” sowie dem Herstellungsdatum und der Chargennummer beschriftet sein.
3.
Das Kollagen muss während der Beförderung von einem Handelsdokument gemäß Artikel 3 Abschnitt A Nummer 9 Buchstabe a) der Richtlinie 77/99/EWG begleitet sein, das den Vermerk „Kollagen für den menschlichen Verzehr” sowie das Herstellungsdatum und die Chargennummer trägt.

VIII.
Einfuhr von Kollagen und Rohmaterial zur Herstellung von Kollagen für den menschlichen Verzehr aus Drittländern

1.
Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Kollagen für den menschlichen Verzehr in die Gemeinschaft nur, wenn es

a)
aus den Drittländern stammt, die im Teil XIII des Anhangs der Entscheidung 94/278/EG der Kommission(8) aufgelistet sind;
b)
aus Betrieben stammt, die die Anforderungen gemäß Teil II dieses Abschnitts erfüllen;
c)
aus Rohmaterial hergestellt wurde, das die Anforderungen gemäß Teil III und IV dieses Abschnitts erfüllt;
d)
unter den Bedingungen gemäß Teil V dieses Abschnitts hergestellt wurde;
e)
die Kriterien gemäß Teil VI sowie die Bedingungen für die Umhüllung, Verpackung, Lagerung und Beförderung gemäß Teil VII Nummer 1 dieses Abschnitts erfüllt;
f)
auf der Umhüllung und Verpackung eine Kennzeichnung mit den Angaben gemäß Abschnitt A Teil VII Buchstabe A sechster Gedankenstrich aufweist und
g)
von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster gemäß Teil X a) begleitet ist.

2.
Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Rohmaterial im Sinne von Teil III Nummer 1 zur Herstellung von Kollagen für den menschlichen Verzehr in die Gemeinschaft nur,

a)
wenn es aus Drittländern stammt, die in der Entscheidung 79/542/EWG des Rates(9) oder in den Entscheidungen 94/85/EG(10), 94/86/EG(11) oder 97/296/EG der Kommission(12) aufgelistet sind und
b)
wenn jede Sendung Rohmaterial von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster gemäß Teil X b) begleitet wird.

3.
Die Genusstauglichkeitsbescheinigungen gemäß Nummer 1 Buchstabe g) und Nummer 2 Buchstabe b) bestehen aus einem einzigen Blatt und sind in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt, über den die Sendung erstmals in die Gemeinschaft gelangt, sowie in mindestens einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats.
4.
Die Kommission kann nach dem Verfahren von Artikel 18 anerkennen, dass die von einem Drittland bei der Herstellung von Kollagen für den menschlichen Verzehr angewandten Hygienemaßnahmen Garantien bieten, die den Garantien für das Inverkehrbringen von Kollagen auf dem Gemeinschaftsmarkt gleichwertig sind, sofern das betreffende Drittland objektive Beweise hierfür vorlegt. Erkennt die Kommission diese Gleichwertigkeit an, so legt sie nach demselben Verfahren die Einfuhrbedingungen für Kollagen für den menschlichen Verzehr fest.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 35.

(2)

ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15.

(3)

ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.

(4)

ABl. L 44 vom 17.2.1994, S. 31.

(5)

ABl. L 122 vom 14.5.1997, S. 21.

(6)

ABl. L 44 vom 17.2.1994, S. 33.

(7)

ABl. L 120 vom 11.5.1994, S. 44.

(8)

ABl. L 120 vom 11.5.1994, S. 44.

(9)

ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.

(10)

ABl. L 44 vom 17.2.1994, S. 31.

(11)

ABl. L 44 vom 17.2.1994, S. 33.

(12)

ABl. L 122 vom 14.5.1997, S. 21.

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