Artikel 2 RL 92/119/EWG

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als:

1.
Betrieb: jeder (landwirtschaftliche oder sonstige) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegene Betrieb, in dem Tiere gehalten oder gezüchtet werden;
2.
Tier: Haustier einer Art, die für die betreffende Seuche unmittelbar empfänglich ist, oder freilebendes Wirbeltier, das als Träger oder Speicher von Ansteckungsstoffen zu deren Verschleppung beitragen könnte;
3.
Vektor: Wirbeltier oder wirbelloses Tier, das den fraglichen Seuchenerreger auf mechanischem oder biologischem Weg übertragen und verschleppen könnte;
4.
Besitzer/Halter: jede natürliche oder juristische Person, die rechtmäßiger Besitzer der Tiere bzw. entgeltlich oder unentgeltlich für deren Haltung zuständig ist;
5.
Inkubationszeit: die voraussichtliche Zeitspanne zwischen der Infektion und dem Auftreten der ersten klinischen Krankheitssymptome. Diese Zeitspanne entspricht der für jede einzelne Seuche in Anhang I angegebenen Frist;
6.
Seuchenbestätigung: die auf Laborbefunde gestützte Feststellung einer der in Anhang I genannten Seuchen durch die zuständige Behörde; bei epidemischem Auftreten kann die zuständige Behörde die Seuchenbestätigung auch auf klinische und/oder epidemiologische Befunde stützen;
7.
zuständige Behörde: für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaates oder eine von dieser damit beauftragte Veterinärstelle;
8.
amtlicher Tierarzt: von der zuständigen Behörde bestellter Tierarzt.

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