Artikel 2 RL 92/119/EWG
Im Sinne dieser Richtlinie gelten als:
- 1.
- Betrieb: jeder (landwirtschaftliche oder sonstige) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegene Betrieb, in dem Tiere gehalten oder gezüchtet werden;
- 2.
- Tier: Haustier einer Art, die für die betreffende Seuche unmittelbar empfänglich ist, oder freilebendes Wirbeltier, das als Träger oder Speicher von Ansteckungsstoffen zu deren Verschleppung beitragen könnte;
- 3.
- Vektor: Wirbeltier oder wirbelloses Tier, das den fraglichen Seuchenerreger auf mechanischem oder biologischem Weg übertragen und verschleppen könnte;
- 4.
- Besitzer/Halter: jede natürliche oder juristische Person, die rechtmäßiger Besitzer der Tiere bzw. entgeltlich oder unentgeltlich für deren Haltung zuständig ist;
- 5.
- Inkubationszeit: die voraussichtliche Zeitspanne zwischen der Infektion und dem Auftreten der ersten klinischen Krankheitssymptome. Diese Zeitspanne entspricht der für jede einzelne Seuche in Anhang I angegebenen Frist;
- 6.
- Seuchenbestätigung: die auf Laborbefunde gestützte Feststellung einer der in Anhang I genannten Seuchen durch die zuständige Behörde; bei epidemischem Auftreten kann die zuständige Behörde die Seuchenbestätigung auch auf klinische und/oder epidemiologische Befunde stützen;
- 7.
- zuständige Behörde: für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaates oder eine von dieser damit beauftragte Veterinärstelle;
- 8.
- amtlicher Tierarzt: von der zuständigen Behörde bestellter Tierarzt.
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