Artikel 3 RL 92/119/EWG
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständige Behörde zwingend und unverzüglich von einem Verdacht auf Ausbruch einer der in Anhang I genannten Seuchen benachrichtigt wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.