Artikel 4 RL 92/119/EWG
(1) Befinden sich in einem Betrieb Tiere, bei denen der Verdacht auf Infektion oder Kontakt mit Ansteckungsstoffen einer der in Anhang I genannten Seuchen besteht, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß der amtliche Tierarzt unverzüglich die amtlichen Untersuchungsmaßnahmen durchführt, um diesen Verdacht zu erhärten bzw. zu entkräften. Insbesondere entnimmt er geeignete Proben bzw. veranlaßt deren Entnahme für die Laboruntersuchungen. Zu diesem Zweck können seuchenverdächtige Tiere unter der Kontrolle der zuständigen Behörde, die die geeigneten Vorkehrungen gegen eine Seuchenverschleppung trifft, in die Laboratorien verbracht werden.
(2) Unmittelbar nach Anzeige des Seuchenverdachts stellt die zuständige Behörde den Betrieb unter amtliche Überwachung und veranlaßt insbesondere, daß
- a)
- alle Kategorien von Tieren empfänglicher Arten unter Angabe der bereits verendeten und erkrankten Tiere sowie der Tiere, bei denen der Verdacht auf Infektion oder auf Kontakt mit Ansteckungsstoffen besteht, ermittelt werden. Die Zählung ist auf dem neuesten Stand zu halten, d. h. es sind alle während des Verdachtszeitraums geborenen und verendeten Tiere zu berücksichtigen; die Angaben sind auf den neuesten Stand zu bringen und auf Verlangen vorzulegen und können bei jedem Kontrollbesuch überprüft werden;
- b)
- alle im Betrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten entweder in den normalen Stallungen verwahrt oder an einem anderen Ort, der eine gesonderte Aufstallung ermöglicht, abgesondert werden; dabei ist unter Umständen der mögliche Einfluß von Vektoren zu berücksichtigen;
- c)
- die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus und zu dem Seuchenbetrieb untersagt wird;
- d)
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die Genehmigung der zuständigen Behörde, die die entsprechenden, zur Vermeidung jeglicher Gefahr der Seuchenverschleppung erforderlichen Bedingungen festlegt, eingeholt werden muß für
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den Verkehr von Personen und Fahrzeugen sowie die Verbringung von Tieren anderer, für die Seuche nicht empfänglicher Arten aus dem und zum Seuchenbetrieb;
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den Transport von Fleisch und Tierkörpern, Futtermitteln, Gegenständen, Abfällen, Dung, Einstreu, Mist und sonstigen Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, aus dem und zum Seuchenbetrieb;
- e)
- geeignete Desinfektionsmittel an den Ein- und Ausgängen von Gebäuden, Räumlichkeiten oder sonstigen Orten zur Unterbringung von Tieren empfänglicher Arten und der Wirtschaftsgebäude verwendet werden;
- f)
- eine epizootiologische Untersuchung gemäß Artikel 8 durchgeführt wird.
(3) Bis die amtlichen Maßnahmen gemäß Absatz 2 ergriffen sind, trifft der Besitzer/Halter von seuchenverdächtigen Tieren alle zweckmäßigen Vorkehrungen, um den Vorschriften von Absatz 2 mit Ausnahme des Buchstabens f) nachzukommen.
(4) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen gemäß Absatz 2 auf andere Betriebe ausdehnen, wenn Lage, betriebliche Anordnung oder Kontakte mit dem seuchenverdächtigen Betrieb eine Ansteckung befürchten lassen.
(5) Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden erst aufgehoben, wenn der Seuchenverdacht vom amtlichen Tierarzt entkräftet wurde.
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