Artikel 5 RL 92/119/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die zuständige Behörde über die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 hinaus folgende Maßnahmen anordnet, wenn eine der in Anhang I genannten Seuchen in einem Betrieb amtlicherseits bestätigt wurde:

a)
unverzügliche Tötung aller Tiere empfänglicher Arten im Betrieb. Die toten bzw. getöteten Tiere werden wenn möglich im Betrieb verbrannt bzw. vergraben oder im Wege der Tierkörperverwertung beseitigt. Dabei ist die Gefahr der Verschleppung des Seuchenerregers möglichst gering zu halten;
b)
nach Weisung des amtlichen Tierarztes unschädliche Beseitigung bzw. entsprechende Behandlung aller Stoffe und Abfälle wie Futtermittel, Einstreu, Mist und Gülle, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, wobei die Behandlung die Gewähr für die Abtötung der Krankheitserreger bzw. Vektoren bieten muß;
c)
nach Ausführung der Maßnahmen gemäß den Buchstaben a) und b) Reinigung und Desinfektion der für die Unterbringung der Tiere empfänglicher Arten verwendeten Stallungen und ihrer unmittelbaren Umgebung, der Transportmittel sowie aller anderen Gegenstände und Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, gemäß Artikel 16;
d)
Durchführung einer epizootiologischen Untersuchung gemäß Artikel 8.

(2) Werden die Tierkörper oder Abfälle im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a) und b) vergraben, so müssen sie so tief vergraben werden, daß sie nicht von fleischfressenden Tieren wieder ausgegraben werden können, und das dafür gewählte Gelände muß die Gewähr bieten, daß eine Verseuchung des Grundwassers oder Umweltschäden anderer Art ausgeschlossen sind.

(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen gemäß Absatz 1 auf andere benachbarte Betriebe ausdehnen, wenn Lage, betriebliche Anordnung oder Kontakte mit dem Seuchenbetrieb eine Ansteckung befürchten lassen.

(4) Die zuständige Behörde genehmigt die Wiederbelebung des Betriebs, nachdem der amtliche Tierarzt sich von der Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 16 überzeugt hat.

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