Artikel 6 RL 92/119/EWG

Liegt bei freilebenden Tieren ein Seuchenverdacht oder ein Seuchenfall vor, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß geeignete Maßnahmen getroffen werden. Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten im durch Beschluß 68/361/EWG(1) eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 255 vom 18.10.1968, S. 23.

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