Artikel 7 RL 92/119/EWG

(1) Für Seuchenbetriebe mit zwei oder mehr getrennten Produktionseinheiten kann die zuständige Behörde in bezug auf nicht gefährdete Produktionseinheiten Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a) zulassen, sofern der amtliche Tierarzt bestätigt hat, daß Größe und Struktur dieser Einheiten und die durchgeführten Maßnahmen die Gewähr für die vollkommene Trennung in bezug auf Unterbringung, Haltung, Personal, Material und Fütterung der Tiere bieten und der Seuchenerreger nicht von einer auf eine andere Einheit übergreifen kann.

(2) Wird Absatz 1 in Anspruch genommen, so gelten die Vorschriften der Entscheidung 88/397/EWG der Kommission(1) sinngemäß. Nach dem Verfahren des Artikels 25 können diese Vorschriften in bezug auf die betreffende Seuche geändert werden, um deren besonderen Merkmalen Rechnung zu tragen.

Fußnote(n):

(1)

Entscheidung 88/397/EWG der Kommission vom 12. Juli 1988 zur Koordinierung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 85/511/EWG des Rates getroffenen Maßnahmen (ABl. Nr. L 189 vom 20.7.1988, S. 25).

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