Artikel 8 RL 92/119/EWG
(1) Die epizootiologische Untersuchung erstreckt sich auf folgendes:
- a)
- die mutmaßliche Zeitspanne zwischen der Infektion und dem Auftreten der Seuchenanzeige bzw. der ersten Verdachtsmomente;
- b)
- die Ermittlung der mutmaßlichen Ansteckungsquelle im Seuchenbetrieb sowie die Ermittlung der anderen Betriebe mit Tieren empfänglicher Arten, die sich möglicherweise dort infiziert haben oder in Kontakt mit Ansteckungsstoffen gekommen sind; oder
- c)
- den Verkehr von Personen und Fahrzeugen sowie die Verbringung von Tieren, Tierkörpern, Material und sonstigen Stoffen, durch die der Seuchenerreger zu oder aus den fraglichen Betrieben vermutlich verschleppt worden ist;
- d)
- gegebenenfalls das Vorhandensein und die Weiterverschleppung von Vektoren.
(2) Für die umfassende Koordinierung aller zur schnellstmöglichen Seuchentilgung erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung der epizootiologischen Untersuchung wird ein Krisenzentrum errichtet.
Die allgemeinen Vorschriften für die Errichtung der nationalen Krisenzentren und des gemeinschaftlichen Krisenzentrums werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festgelegt.
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