Artikel 9 RL 92/119/EWG

(1) Stellt der amtliche Tierarzt fest oder geht er aufgrund gesicherter Daten davon aus, daß die Seuche durch Personen, Tiere, Fahrzeuge oder auf andere Weise aus anderen Betrieben in den Betrieb gemäß Artikel 4 bzw. aus diesem in andere Betriebe verschleppt worden sein könnte, so werden diese anderen Betriebe unter die amtliche Überwachung gemäß Artikel 4 gestellt, die erst aufgehoben wird, wenn der Seuchenverdacht amtlicherseits entkräftet wurde.

(2) Stellt der amtliche Tierarzt fest oder geht er aufgrund gesicherter Daten davon aus, daß die Seuche durch Personen, Tiere, Fahrzeuge oder auf andere Weise aus anderen Betrieben in den Betrieb gemäß Artikel 5 bzw. aus diesem in andere Betriebe verschleppt worden sein könnte, so werden diese anderen Betriebe unter die amtliche Überwachung gemäß Artikel 4 gestellt, die erst aufgehoben wird, wenn der Seuchenverdacht amtlicherseits entkräftet wurde.

(3) Wurden in einem Betrieb die Maßnahmen gemäß Absatz 2 angeordnet, so hält die zuständige Behörde die Vorschriften gemäß Artikel 4 für den fraglichen Betrieb ab dem durch die epizootiologische Untersuchung gemäß Artikel 8 bestimmten mutmaßlichen Zeitpunkt der Seucheneinschleppung mindestens für die Dauer der maximalen seuchenspezifischen Inkubationszeit aufrecht.

(4) Hält sie die entsprechenden Voraussetzungen für gegeben, so kann die zuständige Behörde die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 auf einen Teil des Betriebs und die dort gehaltenen Tiere — sofern der Betrieb den Anforderungen von Artikel 7 genügt — oder ausschließlich auf die Tiere empfänglicher Arten beschränken.

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