Artikel 17 RL 92/119/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß in jedem Mitgliedstaat folgende Einrichtungen benannt werden:

a)
ein nationales Laboratorium, das technisch und personell so ausgestattet ist, daß jederzeit — insbesondere bei den ersten Anzeichen der Seuchen — Serotyp, Subtyp und Variante des betreffenden Virus nachgewiesen und die Ergebnisse der regionalen Diagnoselaboratorien bestätigt werden können;
b)
ein nationales Laboratorium, in dem Reagenzien zur Verwendung in regionalen Diagnoselaboratorien getestet werden.

(2) Die für jede der genannten Seuchen benannten Laboratorien sind für die Koordinierung der Standards und Diagnoseverfahren sowie der Verwendung von Reagenzien zuständig.

(3) Sie sind ferner zuständig für die Koordinierung der in den einzelnen staatlichen Diagnoselaboratorien für jede der genannten Seuchen angewandten Standards und Diagnoseverfahren. Zu diesem Zweck

a)
können sie Diagnosereagenzien an regionale Laboratorien abgeben;
b)
kontrollieren sie die Qualität aller in dem Mitgliedstaat verwendeten Diagnosereagenzien;
c)
veranlassen sie die regelmäßige Durchführung von Vergleichstests;
d)
halten sie Virus-Isolate der betreffenden Seuche aus bestätigten Seuchenfällen des Mitgliedstaats vorrätig;
e)
bestätigen sie positive Ergebnisse der regionalen Diagnoselaboratorien.

(4) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten, die über kein für die betreffende Seuche zuständiges nationales Laboratorium verfügen, die Dienstleistungen des dafür zuständigen nationalen Laboratoriums eines anderen Mitgliedstaats in Anspruch nehmen.

(5) Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Listen der in Absatz 1 genannten nationalen Laboratorien und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(6) Die für jede der genannten Seuchen benannten nationalen Laboratorien arbeiten mit den in Artikel 18 aufgeführten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien zusammen.

(7) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 festgelegt.

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