Artikel 18 RL 92/119/EWG

(1) Das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für die vesikuläre Schweinekrankheit ist in Anhang II angegeben.

(2) Die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für jede der anderen in Anhang I aufgeführten Seuchen werden nach dem Verfahren des Artikels 15 zweiter Gedankenstrich im Rahmen der Ausarbeitung spezifischer Maßnahmen für jede einzelne Seuche benannt.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Entscheidung 90/424/EWG, insbesondere des Artikels 28, sind die Befugnisse und Aufgaben der in den Absätzen 1 und 2 genannten Laboratorien in Anhang III festgelegt.

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